Brüssel, 20. April 2012 – Elektronische Auftragsvergabe („e-Vergabe“) bedeutet, dass sich Organisationen des öffentlichen Sektors bei der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen oder der Ausschreibung von Bauarbeiten elektronischer Kommunikationsmittel bedienen. Eine stärkere Nutzung von e‑Vergabe-Systemen in Europa kann erhebliche Einsparungen für die europäischen Steuerzahler bewirken. Öffentliche Stellen, die die e-Vergabe bereits eingeführt haben, berichten über Einsparungen in einer Größenordnung von 5 bis 20 % ihrer Beschaffungsausgaben. Der Gesamtumfang des Beschaffungsmarktes in der EU wird auf über 2 Billionen Euro geschätzt. Einsparungen in Höhe von 5 % entsprächen somit einem Betrag von jährlich etwa 100 Mrd. EUR. Damit könnte man den Bau von über 150 großen Krankenhäusern finanzieren. Durch die Einsparungen ließe sich – vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltszwänge – die Effizienz der öffentlichen Ausgaben optimieren.
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. April 2012
zur Freistellung der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2426)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/218/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ( 1 ), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,
gestützt auf den Antrag, der vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (im Folgenden „BDEW“) am 26. Oktober 2011 per E-Mail übermittelt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. Oktober 2011 übermittelte der BDEW der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG. Die Kommission unterrichtete die deutschen Behörden am 11. November 2011 über den Antrag und forderte ferner von den deutschen Behörden per E-Mail vom 10. Januar 2012 sowie vom BDEW per E-Mail vom 21. Dezember 2011 weitere
Informationen an. Zusätzliche Informationen wurden von den deutschen Behörden per E-Mail vom 14. Dezember 2011 sowie vom BDEW am 17. Januar 2012, am 26. Januar 2012 und am 28. Februar 2012 übermittelt.
(2) Der Antrag des BDEW bezieht sich auf „die Errichtung, den Kauf und den Betrieb (einschließlich Wartung) von Stromerzeugungsanlagen gleich welcher Art sowie die damit zusammenhängenden Hilfstätigkeiten“ ( 2 ).
(3) Dem Antrag liegt eine Stellungnahme des Bundeskartellamts vom 25. Juli 2011 bei. Diese Stellungnahme (im Folgenden „die Stellungnahme“) wurde auf der Grundlage der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften erstellt und betrifft die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Tätigkeit unmittelbarem Wettbewerb ausgesetzt ist. Der Stellungnahme liegt eine umfassende Sektoruntersuchung der relevanten Märkte zugrunde.
Ax • Schneider Gruppe • Aktuelles
Am 08.05.2012 fanden in unseren Hamburger Kanzleiräumen die Informationsgespräche „Aktuelle Spruchpraxis Vergabekammern und Vergabesenate HB, HH, Schleswig-Holstein“ und „Produktbezogene Ausschreibung in der Praxis - Grenzen und Gestaltungsmöglichkeiten“ kombiniert statt.
Es wurden Problemstellungen aus der Praxis, handhabbare Lösungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung auf den Punkt gebracht, eingeordnet, verständlich, nachvollziehbar und praxisgerecht vorgestellt.
Insbesondere wurden die Teilnehmer im Bauvergaberecht, Liefervergaberecht, Dienstleistungsvergaberecht und in Sonderthemen in Bezug auf die vergaberechtsfehlerfreie Handhabung der einschlägigen Vergabebestimmungen und Berücksichtigung neuer Entscheidungen der Vergabekammern und der Vergabesenate unter Herausarbeitung von Schlussfolgerungen für die Praxis auf den allerneuesten Stand gebracht.
Die Europäische Kommission hat den Antrag des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) auf Freistellung der Stromerzeugung vom Vergaberecht positiv entschieden. "Ab sofort sind damit alle öffentlichen Aufträge, die die Erzeugung und den Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland betreffen, von den strengen Vorschriften des EU-Vergaberechts befreit. Für die Praxis der Energieversorger bedeutet die Befreiung vom Vergaberecht eine erhebliche Erleichterung", sagte Hildegard Müller, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, heute in Berlin.
1. Für die Abgrenzung zwischen – vergaberechtlich zulässigen – leistungsbezogenen Zuschlagskriterien und – vergaberechtlich unzulässigen – bieterbezogenen Zuschlagskriterien ist maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen (i. S. eines Ausführungskonzepts), oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters (hier: „Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit“ und „Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.“).
21.05.2012
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