Das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vom 7. Dezember 2011 wurde am 13.12.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2011, Teil 1, Nr. 64, S. 2570 ff.) verkündet und am 14.12.2011 in Kraft getreten.
Das Vergaberecht ist der Europäischen Union ein besonderes Anliegen. Daher hat sie im Bestreben, dass derzeitige Vergaberecht zu modernisieren, am 20.12.2011 erneut Vorschläge für eine Novellierung verabschiedet.
Diese betreffen im Einzelnen:
• Vorschlag für eine Richtlinie zum öffentlichen Auftragswesen, ersetzt Richtlinie 2004/18,
• Vorschlag für eine Richtlinie zu Konzessionen, neuer Rechtsakt.
Nach Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft basieren die Vorschläge auf einer Grünbuch-Konsultation der Europäischen Kommission, die bis zum 18. April 2011 lief.
Die Richtlinienvorschläge bezüglich der Regeln zum öffentlichen Auftragswesen sind Teil eines Gesamtprogramms, welches die umfassende Modernisierung der Regeln zum öffentlichen Auftragswesen zum Inhalt hat. Insofern soll eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/17/EG (Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung) und 2004/18/EG (Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge) erfolgen. Im Weiteren soll die Konzession – anders als bisher – künftig durch eine entsprechende Richtlinie auf europäischer Ebene geregelt werden.
Wie von Ax, Schneider & Kollegen bereits im Rahmen unserer Nachrichten am 31.10.2011 angekündigt, wurden nunmehr die neuen, im Vergaberecht geltenden Schwellenwerte durch die Europäische Union festgelegt. Die geänderten Schwellenwerte treten zum 01.01.2012 in Kraft und gelten für zwei Jahre.
Nachdem die Schwellenwerte, aufgrund derer sich bestimmt, ob eine europaweite Ausschreibung zu erfolgen hat, zuletzt gesenkt wurden, werden sie mit der Verordnung vom (EU) Nr. 1251/2011 vom 30. November 2011 wieder angehoben.
Demnach gelten nunmehr die folgenden Schwellenwerte:
Für Sektorenauftraggeber sind hingegen die nachfolgenden Schwellenwerte maßgeblich:
Damit erhalten die Schwellenwerte wieder den Stand aus den Jahren 2003 bis 2006.
Grundsätzlich beanspruchen die auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte unmittelbare Geltung für das Vergaberecht. Jedoch können die Mitgliedsstaaten „strengere" Regelungen als die Europäische Kommission, d.h. niedrigere Schwellenwerte vorgeben.
Diese Situation besteht derzeit in Deutschland. Infolgedessen gilt noch die „alte" deutsche VgV und genießt auf Grund der niedrigeren Schwellenwerte - und folglich strengeren Regelungen - gegenüber der auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte Vorrang. Erst wenn eine Änderung der VgV erfolgt und die erhöhten Schwellenwerte der EU-Verordnung in der VgV umgesetzt sind, gelten diese auch national.
Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums einer 5. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wird voraussichtlich am 10.02.2012 im Bundesrat behandelt. Eine Veröffentlichung der neuen VgV wird für Anfang März 2012 erwartet.
Bis dahin gilt: Über den 31.12.2011 hinaus sind bis zum Inkrafttreten der geänderten VgV bei EU-weiten Ausschreibungen weiterhin die "alten" Schwellenwerte zugrunde zu legen!
dpa meldet am 13.12.2011, 11:23 Düsseldorf:
Bei den Korruptionsermittlungen im Duisburger Innenhafen sind zwei Düsseldorfer Anwaltskanzleien durchsucht worden. Es gehe um den Verdacht wettbewerbswidriger Absprachen durch Ausschreibungsmanipulationen, bestätigte ein Sprecher der Wuppertaler Staatsanwaltschaft am Dienstag Informationen der «Rheinischen Post». Die Anwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek bestätigte, Ziel der Durchsuchung vom vergangenen Mittwoch gewesen zu sein. Es sei ausschließlich um das Bürohaus-Projekt «Eurogate» gegangen, sagte eine Sprecherin. Die Kanzlei habe die Duisburger Entwicklungsgesellschaft IDE bei dem Vergabeverfahren beraten. Eine renommierte Baurechtskanzlei soll ebenfalls Besuch von den Ermittlern erhalten haben. Bei der Durchsuchungsaktion waren die Ermittler am vergangenen Mittwoch auch im Duisburger Rathaus vorstellig geworden und hatten Oberbürgermeister Adolf Sauerland (CDU) eröffnet, dass gegen ihn wegen Korruptionsverdachts ermittelt wird. Sauerland hatte die Vorwürfe als «völligen Quatsch» zurückgewiesen. Er habe eine «weiße Weste».
ASK nimmt hierzu wie folgt Stellung und stellt zur Vermeidung weiterer Irritationen und Nachfragen wie folgt klar:
ASK unterhält keine Kanzlei in Düsseldorf, sondern in Essen. Daneben ist ASK in Berlin, Hamburg und Neckargemünd tätig.
ASK wird sich niemals unmittelbar oder mittelbar beteiligen und hat sich niemals unmittelbar oder mittelbar beteiligt an wettbewerbswidrigen Absprachen durch Ausschreibungsmanipulationen. ASK ist zwar renommierte Baurechtskanzlei, hat jedoch in den 11 Jahren des bisherigen Bestehens weder „Besuch von Ermittlern“ erhalten noch war die Kanzlei oder Kanzleiräume oder die Privaträume Gegenstand von Durchsuchungsaktionen.
ASK distanziert sich von Kolleginnen und Kollegen, die - sollten sich die erhobenen Vorwürfe als wahr erweisen - an wettbewerbswidrigen Absprachen durch Ausschreibungsmanipulationen beteiligt sind.
Geschäftspolitik und Arbeitsweise unseres Hauses sind so angelegt, dass unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an kriminellen Machenschaften ausgeschlossen sind. Hierzu tragen bei Qualitätssicherungsinstrumente, 4-Augen-Prinzip und Einbindung der beiden Seniorpartner und Gründungsväter der Kanzlei Thomas Ax und Matthias Schneider in die Bearbeitung aller von ASK betreuten Mandate bei.
Nur der guten Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen bzw. zur Vermeidung entsprechender Verdachtsmomente insbesondere den strengen Maßgaben des § 16 VgV bisher mustergültig Rechnung getragen worden ist und selbstverständlich auch in Zukunft Rechnung getragen werden wird, auch wenn ASK deshalb manches angetragene Mandat nicht übernehmen konnte und fürderhin nicht übernehmen kann. Wir werden und wollen unseren guten und soliden Ruf nicht ruinieren.
Mandantenfortbildung • Inhouse Schulungen

Diese Frage stellen sich viele öffentliche Auftraggeber. Zu Recht. In § 1 Abs. 2 VOB/B, § 1 Nr. 2 VOL/B wird die Reihenfolge festgelegt, in welcher Vertragsbedingungen bei widersprüchlichen Regelungen im Vertrag gelten. Aber was verbirgt sich konkret hinter den vielsagenden Begriffen „Besondere Vertragsbedingungen“, „Zusätzliche Vertragsbedingungen“, „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ usw.? Wann muss welches Regelwerk aus welchen Gründen wie bezeichnet werden? Häufig können öffentliche Auftraggeber auf eine Art von Regelwerk gut verzichten. Genauso häufig wissen öffentliche Auftraggeber dies aber nicht.

In der Vergangenheit gab es kaum Probleme bei der Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Die Vergabestellen orientierten sich bei der Verfahrensausgestaltung an dem Handbuch zur Vergabe von Aufträgen an Wach- und Sicherheitsdienste. Aber steht der Inhalt des Handbuchs (aus dem Jahre 1999!) noch oder überhaupt in Einklang mit den Vorgaben des Vergaberechts?
30.01.2012
IDIV 53) Informationsveranstaltung „Vergaberecht im Klinikalltag“
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31.01.2012
Informationsgespräch: Landesvergabegesetz Berlin
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Informationsgespräch: Rechtsschutz in nationalen Vergabeverfahren
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ASV) Seminar zur Einführung der 2. Auflage des Gesamtkommentars Vergabe und Vertrag 2011 – Band 1
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Expertenchat: Bauvertragsrecht
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02.02.2012
ASV) Seminar zur Einführung der 2. Auflage des Gesamtkommentars Vergabe und Vertrag 2011 – Band 3
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