Ein Unternehmer machte gegen einen AG Werklohn geltend. Die VOB/B war vereinbart. Im Prozess war strittig, ob die vom AG nach Vorlage der Schlussrechnung erhobene Rüge der mangelnden Prüfbarkeit, die zur mangelnden Fälligkeit führen würde, durchgreifen würde oder nicht. Daher hat der AN im Prozess eine neue Schlussrechnung vorgelegt. Die Rüge der mangelnden Prüfbarkeit wurde hiergegen nicht mehr erhoben. Erst nach Ablauf der Prüfungsfrist von 2 Monaten wurde im Prozess von Seiten des AG ausgeführt, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar und damit nicht fällig. Die Klage wurde insoweit durch das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Gericht auch abgewiesen. Der BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 50/04, hob insoweit die Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das Kammergericht zurück. In dieser Entscheidung wiederholte der BGH seine Grundsätze, dass die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit nur dann zur fehlenden Fälligkeit der Schlussrechnungssumme führt, wenn diese Rüge innerhalb der Prüfungsfrist von 2 Monaten erhoben ist. Dies gilt auch dann, wen die Schlussrechnung im Prozess vorgelegt wird. Wird diese Rüge nicht innerhalb von 2 Monaten erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. In diesem Fall findet nur die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn vom Gericht auch nach § 287 ZPO geschätzt werden.
OLG Schleswig
Beschluss
15.03.2013
1 Verg 4/12
BauGB § 12; GWB § 99 Abs. 3, 6
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 Verg 4/12
vorhergehend:
VK Schleswig-Holstein, 17.08.2012 - VK-SH 17/12
VK Nordbayern
Beschluss
vom 16.11.2012
21.VK-3194-24/12
GWB § 97 Abs. 7; VOF § 11 Abs. 6 Satz 2
VK Nordbayern, Beschluss vom 16.11.2012 - 21.VK-3194-24/12
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle.
3. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.
4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,- Euro.
Auslagen sind nicht angefallen.
Das Erkennen und Ausnutzen von Unstimmigkeiten im Leistungsverzeichnis unter entsprechender Berücksichtigung bei der Kalkulation ist nach OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 - Verg 4/13 zwar ein Wettbewerbsvorteil für den findigen Bieter, doch ist diese Chance jedem Beteiligten gleichermaßen eingeräumt und rechtfertigt nicht den Ausschluss des Bieters wegen Unzuverlässigkeit. Den Bieter treffe keine Verpflichtung, auf Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, soweit sich eine solche Hinweispflicht nicht aus den Bewerbungsbedingungen ergebe.
von Thomas Ax und Matthias Schneider
Die Berücksichtigung und Wertung von sogenannten Pauschalpreisnebenangeboten begegnet erheblichen Bedenken. Grundsätzliche Voraussetzung für die Wertung eines Pauschalangebotes ist, dass die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Nur dann soll ein Pauschalpreis vereinbart werden.
OLG München
Beschluss
Verkündet am 04.04.2013
Verg 4/13
BGB § 311; VOB/A 2012 § 17 EG Abs. 1
OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 - Verg 4/13
vorhergehend:
VK Südbayern, 21.01.2013 - Z3-3-3194-1-60-11/12