Neue Pflicht: Vermieter müssen Anlagen zur Warmwasserbereitung überprüfen

Ab 1. November 2011 gilt eine neue Trinkwasserverordnung

Am 1. November 2011 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Für Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Anlage zur Bereitung von Warmwasser bedeutet dies, dass das Wasser in solchen Anlagen jährlich auf Legionellen untersucht werden muss. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin. Die Untersuchung koste bei einem Haus mit acht Parteien voraussichtlich etwa 200 Euro pro Jahr. Als Teil der Betriebskosten könnten diese Aufwendungen grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden.

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Im Bundestag notiert: Institut für Mittelstandsforschung

Das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn ist Gegenstand einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/6705). Die Abgeordneten wollen wissen, wie hoch die staatliche Förderung des Instituts ist und wie die Bundesregierung eine kritische Stellungnahme des Bundesrechnungshofs zur staatlichen Förderung des Instituts bewertet.

Quelle: www.bundestag.de

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Häufig gestellte Frage ... heute Mietrecht

ZeMiKo: Herr Ax, Steigende Energiekosten schlagen sich auch in Betriebskostenabrechnungen nieder, die Mieter in den vergangenen Wochen erhalten haben. Viele sind überrascht und suchen nach Fehlern. Zumal die formalen Anforderungen hoch sind. Häufig wird bei Miet- und Eigentumswohnungen schon darum gestritten, was denn genau unter der Überschrift "Betriebskosten" alles abgerechnet werden darf und was nicht. Die Probleme reichen von der Art der Rechnungsstellung bis zur Handhabung von Vorauszahlungen. Welche Probleme treten auf?

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BGH, Urteil vom 27.01.2011 - Az.: VII ZR 133/10

Leitsatz:

1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.

2. Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.

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Zentrum für Mittelstandskompetenz GbR (ZeMiKo) in Neckargemünder Altstadt präsent

ZeMiKo wird im Oktober in der Hauptstraße 35 und damit in exponierter und attraktiver Lage in der historischen Neckargemünder Altstadt eine Zweigstelle eröffnen. Damit ist ZeMiKo nah am „Puls des Geschehens" und leicht erreichbar für den Mittelstand aus der Metropolregion.

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