IT-Vergabe

Ax, Schneider & Kollegen berät langjährig Unternehmen und öffentliche Auftraggeber bei der IT-Vergabe: IT-Einkäufer und IT-Verkäufer in Behörden und Gewerbebetrieben, Mitarbeiter der Controlling- oder Rechtsabteilungen, IT-Projektleiter, Einkäufer, Beschaffer der öffentlichen Hand und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auf Grund der geänderten vergaberechtlichen Regelungen, insbe¬sondere der Änderungen des europäischen Vergaberechts, müssen einschlägigen IT-Unterlagen überarbeitet werden, sodass  den Grundsätzen des derzeitig geltenden Vergaberechts entsprochen wird. ASK gewährleistet dies im Rahmen der vergaberechtlichen Begleitung.

 

Wir begleiten Sie bei der vergaberechtskonformen Softwarebeschaffung und stellen sicher, ob und unter welchen Bedingungen die Beschaffung von Gebrauchtsoftware rechtssicher möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Die rechtssichere Auftragsvergabe von IT-Leistungen setzt auch die Beachtung aktueller Rechtsprechung voraus.  

 

So hat z.B.  die Vergabekammer Düsseldorf 23.5.2008 (Az: VK-7/2008-L)Grundsätze zum Umgang mit "Gebraucht-Software" in IT-Ausschreibungen aufgestellt: Large Account Reseller" (LAR) / autorisierter Vertragshändler keine zulässige Eignungsvoraussetzung. Die bestehenden rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit "Gebraucht-Lizenzen" sollen dabei noch nicht für einen Ausschluß von Gebrauchtsoftware aus dem Vergabeverfahren genügen.

Die Vergabekammer Düsseldorf hat in einem Beschluß vom 23.5.2008 (Az: VK-7/2008-L) zur Softwarebeschaffung ausführt, eine zwingende Vorgabe des Select-Vertrags (und entsprechend auch des Enterprise Agreements) würde zu einer willkürlichen Verengung des Wettbewerbs führen.

ASK gewährleistet nicht nur eine zeit- und kosteneffektive Vergabe, sondern unterstützt Auftraggeber ebenso bei der Produktfindung:

So bietet zum Beispiel Microsoft für größere Einrichtungen der öffentlichen Hand im wesentlichen zwei Lizenzprogamme: das Microsoft Select-Programm und das Microsoft Enterprise Agreement.  Daneben existiert noch ein weiteres Lizenzpgramm, nämlich das Microsoft Enterprise Subscription Agreement (Miete von Lizenzen inkl. Software Assurance)

Microsoft bietet für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bietet Microsoft das Lizenzmodell GOLP (Governmental Open License) an. Diese Lizenz ist eine Anpassung der Open License an die Anforderungen der öffentlichen Verwaltung. Es eröffnet die Möglichkeit nur die Lizenz, eine Lizenz plus Software Assurance oder, unter bestimmten Voraussetzungen, einfach nur Software Assurance zu erwerben.
Die Einhaltung der nachfolgenden essentiellen Verfahrensschritte werden bei einer Projektbegleitung durch ASK sichergestellt:

1. Einhaltung des Vergaberechts

Allgemein umfasst das Vergaberecht die Gesamtheit der Regeln und Normen, die die öffentlichen Auftraggeber bei der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen zu beachten haben.

Die Bundeshaushaltsordnung verpflichtet die Beschaffer des Bundes grundsätzlich zur öffentlichen Ausschreibung, soweit nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Von dieser Bestimmung (für die Länder analog in den Landeshaushaltsordnungen geregelt) abgesehen sind die übrigen vergaberechtlichen Regeln und Normen durch eine Zweiteilung gekennzeichnet. Es wird dabei zwischen nationalen und EU-weiten Vergabevorschriften und in der Umsetzung dann auch zwischen nationalen und EU-weiten Vergaben unterschieden. Allerdings existieren vergaberechtliche Grundprinzipien, die sowohl für nationale als auch für EU-weite Vergaben zu beachten sind.

Für die Existenz dieser Regelungen gibt es verschiedene Gründe. Diese liegen im Wesentlichen in Forderungen nach:
• Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
• Wettbewerb und Diskriminierungsverbot
Aufträge öffentlicher Auftraggeber können somit nicht frei vergeben werden, sondern nur unter Einhaltung existierender Regeln und Normen.

In Vergabeverfahren mit IT-Bezug sind naturgemäß die Regelungen des allgemeinen Vergaberechts - insbesondere des GWB und die VOL/A - zu berücksichtigen. Besonders problematisch ist die vergaberechtskonforme Gestaltung der Leistungskriterien und Eignungskriterien, die in der Regel die Schnittstelle zwischen Technik und (Vergabe-)Recht bilden. Die Öffentliche Hand beschafft in großem Umfang Softwarelizenzen. Produktneutralität, Gebrauchtsoftware und die Einbindung von Lizenzbedingungen in die Vergabe sind brisante Themen, die trotz einer Reihe von für die öffentliche Hand negativen Entscheidungen von Vergabekammern und Gerichten immer noch unterschätzt werden.

 

2. Vertragsschluss

Der Auftraggeber wird im Rahmen von Beschaffungsvorgängen, etwa beim Erwerb von Hardware in einem Kaufgeschäft, privatrechtlich tätig. Die relevante Rechtsgrundlage ist das BGB. Insofern gilt auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. die grundsätzliche Freiheit der beiden Vertragspartner, den Vertrag nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Nach den Bestimmungen des BGB kommt ein Vertrag mit Annahme eines Angebotes zu Stande. Eine dem ausgewählten Bieter übermittelte Zuschlagserteilung stellt eine solche Annahme und damit auch den Abschluss des Vertrages dar. Daher müssen zuvor bereits zwingend alle Vertragsfragen abschließend geklärt sein. In der Konsequenz sind bereits in den Verdingungsunterlagen alle vertragsrelevanten Sachverhalte einschließlich aller in den Vertrag einzubeziehenden Vertragsbedingungen aufzuführen

 

3. Unterlagen für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen

In den Verdingungsunterlagen sind alle vertragsrelevanten Sachverhalte einschließlich aller in den Vertrag einzubeziehenden Vertragsbedingungen aufzuführen.

 

3.1 Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand

Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand zur Beschaffung von IT-Leistungen sind Einkaufsbedingungen und unterliegen hinsichtlich ihrer Einbeziehung und Wirksamkeit den Vorschriften des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den IT-Bereich kommen folgende Vertragsbedingungen in Betracht:

•    VOL/B (Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen)
•    Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)
•    Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Beschaffung von DV-Leistungen einschließlich der 2002 nach der Modernisierung des Schuld rechts geschaffenen Vertragsdeckblätter (Die BVB werden sukzessive durch EVB-IT-Vertragstypen ersetzt.)
•    Vertragsbedingungen der ausschreibenden Stelle, die so genannten Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)

 

3.2 Einbeziehung von Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand in Beschaffungsverträge

Die Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand sind Allgemeine

Geschäftsbedingungen und werden nach den Vorschriften des BGB dann wirksam Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich auf sie hinweist, ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise Kenntnis von ihnen zu nehmen und der Auftragnehmer mit ihrer Geltung einverstanden ist. Aus diesem Grunde bestimmt die VOL/A, dass einzubeziehende Vertragsbedingungen bereits in den Verdingungsunterlagen vorzuschreiben sind.

Weiterhin schreibt die VOL/A verbindlich vor, dass in allen Verträgen über Lieferungen und Leistungen die VOL/B Bestandteil des Vertrags werden soll. Die VOL/B ist daher regelmäßig in den Verdingungsunterlagen vorzuschreiben. Auch die VV zu § 55 BHO verpflichtet den Auftraggeber, die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen. Ferner bestimmt diese Vorschrift, dass die EVB-IT bzw. die BVB in IT-Beschaffungsverträge einzubeziehen sind.

Sollen mehrere Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil werden, besteht die Gefahr, dass in diesen zu einem gleichen Sachverhalt unterschiedliche Regelungen getroffen sind. Um hier zu eindeutigen vertraglichen Festlegungen zu kommen, ist es zwingend erforderlich, bei der Einbeziehung von mehr als einer Vertragsbedingung eine Rangfolge festzulegen. Diese muss aus den Verdingungsunterlagen und dem Vertragswerk hervorgehen. Die EVB-IT-Vertragsformulare und die BVB-Vertragsdeckblätter berücksichtigen diese Notwendigkeit bereits.

 

3.3 Datenschutzbestimmungen

Sollen personenbezogene Daten durch den (auszuwählenden) Auftragnehmer verarbeitet werden, sind die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 11 BDSG) zu beachten. Insbesondere sind dann nur Auftragnehmer geeignet, die die Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) verpflichtet und einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (§ 4 f Abs. 1 BDSG) bestellt haben.

Wir beraten Sie auch bei anstehenden Lizenzprüfungen bzw. Audits von Softwareherstellern. Mit unserer Unterstützung sind Sie in der Lage, solche Audits sinnvoll vorzubereiten und den Auditoren Rede und Antwort zu stehen. Das hilft teure Nachlizenzierungen, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen zu vermeiden.

 

4. Ablauf der Beschaffung

Zunächst wird hier der Ablauf der Beschaffung im Überblick dargestellt. Im Kapitel 3 werden diese Einzelschritte dann näher erläutert.

 

4.1 Beschaffungsvorlauf

Nachfolgende Schritte dienen der Vorbereitung eines Beschaffungsvorgangs. Sie sind vor der Durchführung der eigentlichen Beschaffung zu erledigen, wobei je nach Beschaffungsgegenstand und den jeweiligen Verwaltungsabläufen diese Schritte in einer anderen Reihenfolge oder ggf. mehrfach durchlaufen werden. Diese Tätigkeiten sind nicht zwingend von den Beschaffungsstellen durchzuführen; vielmehr werden diese in der Regel von den jeweils zuständigen Organisationsbereichen wahrgenommen bzw. angestoßen.

• Bedarfsanalyse und -feststellung

Wesentliche Grundlage für die Durchführung eines neuen IT-Vorhabens ist eine genaue Planung der vorhandenen und benötigten Ressourcen und Mittel. Dies erfolgt in der Regel mittels einer Ist-Analyse und eines Soll-Konzeptes. Insbesondere das SollKonzept beschreibt die jeweiligen organisatorischen, technischen und personellen Bedarfe und gibt alternative Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung an. Der Bedarf ist genau zu definieren und an den minimalen Anforderungen zu orientieren.

Soweit eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, sind der Kreis der Bezugsberechtigten und die Bedarfe (eigene wie auch die der Bezugsberechtigten) durch die Beschaffungsstelle rechtzeitig zu klären. Es ist darauf zu achten, dass geeignete organisatorische Regelungen zwischen zentralen Beschaffungsstellen und den dezentralen Bedarfsträgern für die Abwicklung vorgesehen werden.

• Nachweis der Wirtschaftlichkeit

Die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dient im Vorfeld der Beschaffung dem verwaltungsinternen Nachweis der Wirtschaftlichkeit der geplanten IT-Maßnahme. Sie ist zu unterscheiden von der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen der Durchführung des Vergabeverfahrens.

• Klärung der Haushaltsmittel

Nach Klärung der Bedarfsfeststellung und des Nachweises der Wirtschaftlichkeit sind alle Schritte zur Sicherung der für das Vorhaben notwendigen Haushaltsmittel einzuleiten. In der Regel wird die Abstimmung mit den jeweiligen Entscheidungsträgern aus dem Haushaltsbereich erfolgen

• Einhaltung sonstiger Vorschriften

Die unterschiedlichen behördeninternen, die Beschaffung betreffenden Regelungen müssen berücksichtigt werden.

Die unterschiedlichen behördeninternen, die Beschaffung betreffenden Regelungen müssen berücksichtigt werden.

Vor der Durchführung der eigentlichen Beschaffung muss auch geklärt sein, ob eine Vergabe in Losen in Betracht kommt. Nach der VOL/A hat der Auftraggeber in jedem Fall, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese - z.B. nach Menge, Art - in Lose zu zerlegen. Bei der Bemessung der Losgröße soll eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden werden. Wegen möglicher Auswirkungen auf Termine und ggf. die zu beschaffende Leistung selbst wird empfohlen, eine Losaufteilung frühzeitig zwischen dem Bedarfsträger und der beschaffenden Stelle abzustimmen.

Die unterschiedlichen behördeninternen, die Beschaffung betreffenden Regelungen müssen berücksichtigt werden.

Vor der Durchführung der eigentlichen Beschaffung muss auch geklärt sein, ob eine Vergabe in Losen in Betracht kommt. Der Auftraggeber hat in jedem Fall, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese - z.B. nach Menge, Art - in Lose zu zerlegen. Bei der Bemessung der Losgröße soll eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden werden. Wegen möglicher Auswirkungen auf Termine und ggf. die zu beschaffende Leistung selbst wird empfohlen, eine Losauf teilung frühzeitig zwischen dem Bedarfsträger und der beschaffenden Stelle abzustimmen.

Bereits zu diesem Zeitpunkt, d.h. im Vorfeld der Beschaffung, ist auch zu prüfen, ob eine unverbindliche Vorinformation von geplanten Vergabeverfahren mit einem Auftragsvolumen ab jeweils 750.000 Euro Nettoauftragswert dem EU-Amtsblatt mitzuteilen ist

 

4.2 Durchführung der Beschaffung im Überblick

Eine Beschaffungsmaßnahme sollte nach den folgenden Schritten durchgeführt werden:

 

4.2.1 Anlegung einer Vergabeakte

Zur Dokumentation der einzelnen Schritte sowie aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss eine so genannte Vergabeakte angelegt werden, in die lückenlos alle Entscheidungen und wichtigen Dokumente (z.B. Bekanntmachung, Bieterfragen, Bewertungsmatrix, Zuschlagsentscheidung etc.) eingehen. Die Vergabeakte ist auch wegen der möglichen Nachprüfung des Verfahrens bei EU-weiten Vergaben äußerst wichtig.

Die Vergabeakte ist auch wegen der möglichen Nachprüfung des Verfahrens bei EU-weiten Vergaben äußerst wichtig.

 

4.2.2 Schätzung des Auftragswertes

Der geschätzte Auftragswert wird bestimmt durch eigene Erkenntnisse der Beschaffer anhand von Bedarfsanalysen, die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sowie eine Marktanalyse. Dieser geschätzte Auftragswert entscheidet dann, ob ein EUweites oder nationales Vergabeverfahren durchzuführen ist. Die Regelungen zur Bestimmung des Auftragswertes ergeben sich aus der VgV. Der Auftragswert ist der geschätzte Betrag ohne gesetzliche Umsatzsteuer.

 

4.2.3 Festlegung des Vergabeverfahrens

Erreicht oder übersteigt der bei der Schätzung festgestellte Auftragswert die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, so ist ein EU-weites Vergabeverfahren durchzuführen. Gleichzeitig müssen dann auch die für europaweite Verfahren gültigen Rechtsnormen angewendet werden", Wird der festgelegte Schwellenwert nicht erreicht, so ist ein nationales Vergabeverfahren durchzuführen. Es gelten dann auch nur die nationalen Regelungen. VOL/A Abschnitt 1 findet Anwendung.

 

4.2.4 Festlegung der Vergabeart

Ausgehend von dem ausgesuchten Vergabeverfahren muss entweder im nationalen oder im EU-weiten Bereich eine der folgenden Vergabearten ausgewählt werden.

 

4.2.5 Erstellung eines Zeitplans

Für den Bereich EU-weiter Verfahren gelten bestimmte, nach Kalendertagen bemessene Fristen, die der VOL/A zu entnehmen sind. Bei nationalen Vergabeverfahren sind keine nach Tagen bemessenen, sondern "ausreichende" Fristen vorgeschrieben.

Bei Aufstellung eines Zeitplans sind neben den vorgeschriebenen Fristen auch alle internen Zeiten zu berücksichtigen. Dies sind insbesondere Mitzeichnungszeiten, Abstimmungszeiten, Zeiträume für die Bewertungen, aber auch Abwesenheits- und Urlaubszeiten (insbesondere bei Entscheidungsträgern) der Beteiligten.

 

4.2.6 Verfahrensschritte bis zum Versand der Verdingungsunterlagen

In Abhängigkeit von der ausgewählten Vergabeart ergeben sich jeweils unterschiedliche Abläufe bis zum Versand der Verdingungsunterlagen. Der zutreffende Schritt 6 ist für das weitere Verfahren aus der folgenden Aufstellung auszuwählen:

• Nationales Verfahren: Öffentliche Ausschreibung
• Nationales Verfahren: Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
• Nationales Verfahren: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
• Nationales Verfahren: Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb
• Nationales Verfahren: Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb
• EU-weites Verfahren: Offenes Verfahren
• EU-weites Verfahren: Nichtoffenes Verfahren mit Tellnahmewettbewerb
• EU-weites Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Tellnahmewettbewerb
• EU-weites Verfahren: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

 

EU-weites Verfahren: Offenes Verfahren

Das Offene Verfahren ist der Regelfall, bei dem eine Vergabe der Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren mit einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen durchgeführt wird. Nach der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt und in den jeweiligen nationalen Veröffentlichungsorganen können sich die Interessenten nach schriftlichem Antrag die Verdingungsunterlagen zusenden lassen und ihr Angebot in der vorgesehenen Frist bei der ausschreibenden Stelle einreichen.

 

4.2.7 Versand der Verdingungsunterlagen

Bei Offenen Verfahren im EU-weiten Bereich müssen die Unterlagen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Eingang des Antrags eines Bewerbers versendet werden.
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe besteht aus dem Anschreiben und den Verdingungsunterlagen. Die Dokumente aus den Verdingungsunterlagen, die der Bieter dem Auftraggeber wieder übermitteln muss, sind in doppelter Ausfertigung zu versenden. Falls wichtige Unterlagen außer der Leistungsbeschreibung nicht vervielfältigt werden können (z.B. Muster oder Proben), müssen diese in einer ausreichenden Weise zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

 

4.2.8 Behandlung von Bewerberfragen

Innerhalb der Angebotsfrist können die Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte erbitten. Diese Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen, im EU-weiten Bereich müssen diese Auskünfte spätestens 6 Tage (bzw. 4 Tage in Fällen besonderer Dringlichkeit) vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden. Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung haben alle Bewerber Anspruch auf die gleichen Informationen. Dies lässt sich nachvollziehbar dokumentieren, indem alle Anfragen schriftlich gestellt und allen Bewerbern schriftlich beantwortet werden.

 

4.2.9 Angebotsöffnung

Schriftliche Angebote sind mit einem Eingangsvermerk auf dem ungeöffneten Umschlag zu versehen und bis zum Ablauf der Angebotsfrist unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk muss ein an der Vergabe Unbeteiligter an-bringen. Das weitere Prozedere der Angebotsöffnung ist sehr formal und ausführlich in der VOL/A beschrieben. Im Gegensatz zum Baubereich (VOB) wird bei Lieferungen und Leistungen, die keine Bauleistungen sind, keine öffentliche (d.h. unter Beteiligung der Bieter) Submission durchgeführt, sondern die Öffnung der Angebote erfolgt ausschließlich mit Mitarbeitern des Auftraggebers ohne jedwede Beteilung von Bietern. Bei der Angebotsöffnung ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten. Die Durchführung ist sorgfältig zu dokumentieren. Die Angebote sind nach der Öffnung vertraulich aufzubewahren.

Mit Ausnahme der Freihändigen Vergabe bzw. des Verhandlungsverfahrens darf nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit den Bietern grundsätzlich nicht mehr über Änderungen des Angebotes oder des Preises verhandelt werden. Es dürfen ausschließlich etwaige Zweifel oder Unklarheiten ausgeräumt werden.

 

4.2.10 Bewertung der Angebote

Die Bewertung hat zum Ziel, sowohl die Einhaltung formaler Kriterien zu prüfen als auch das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln.

Die Bewertung von Angeboten ist in vier Wertungsstufen unterteilt: Formale Prüfung, Eignungsprüfung, Prüfung der Angemessenheit der Preise, Wirtschaftlichkeitsprüfung  

 

4.2.11 Zuschlagsentscheidung

Nach Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist eine Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Sowohl die Gründe für die Zuschlagsentscheidung als auch die Gründe der Nichtberücksichtigung der restlichen Bieter sind in der Vergabeakte zu dokumentieren.

 

4.2.12 Information an die nicht berücksichtigten Bieter

Bei allen EU-weiten Vergabeverfahren (also auch beim Verhandlungsverfahren) sind vor der Zuschlagserteilung alle nicht berücksichtigten Bieter/Bewerber nach § 101a GWB über den Grund ihrer Nichtberücksichtigung zu informieren.

Im nationalen Vergabeverfahren haben Bieter einen Anspruch, auf besonderen Antrag hin über die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung informiert zu werden. Die Information wird erst nach Zuschlagserteilung versandt.

 

4.2.13 Zuschlagserteilung

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot schriftlich und so rechtzeitig zu erteilen, dass ihn der vorgesehene Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Mit der Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zu Stande. Soll die Zuschlagsfrist aus wichtigen Gründen verlängert werden, so ist das Einverständnis aller zu diesem Zeitpunkt noch im Vergabeverfahren befindlichen Bieter einzuholen. Hierbei sind die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen.

 

4.2.14 Nur EU-weite Verfahren: Bekanntmachungs-/Melde- und Berichtspflichten

Der Auftraggeber ist gegenüber der EU verpflichtet, bestimmte Daten über die vergebenen Aufträge zu erheben und diese der EU zu übermitteln. Wichtigste Übermittlung ist die Nachricht über den vergebenen Auftrag mit dem EU-Formblatt, das auch zur Bekanntmachung verwendet wird (vgl. Anhang III VOL/A). Die Information muss spätestens 48 Kalendertage nach Zuschlagserteilung an die EU übermittelt werden.

 

4.2.17 Abschluss des Vergabeverfahrens

Der Abschluss ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. Zum Abschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens ist die Vergabeakte auf Vollständigkeit hin zu prüfen und zu archivieren.

 

 

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