Fördermittel zu bekommen, ist einfach.
Sie auch zu behalten, ist dagegen sehr schwer.
Öffentliche Auftraggeber stehen nicht selten vor der Frage, welche Risiken bestehen, wenn Fördermittel unter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften eingesetzt werden. Wenn vom Fördermittelnehmer Vergabevorschriften verletzt werden, kann dies nicht selten zur Rückforderung der gewährten Zuwendungen führen.
Regelmäßig ergeht mit den Fördermittelbescheiden die Auflage, bei der Erteilung von Aufträgen das Vergaberecht zu beachten. Verstößt ein Zuwendungsempfänger gegen diese Auflage, so ist er zur Erstattung der Zuwendungen verpflichtet.
Führt man sich vor Augen, dass die Mittel aus den europäischen Struktur- und Kohäsionsfonds mit insgesamt 348 Mrd. Euro den zweitgrößten Haushaltsposten des Gemeinschaftshaushalts ausmachen, wird die besondere Bedeutung dieser Problematik deutlich.
Das Gemeinschaftsrecht hält keine erschöpfenden Vorschriften für die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Zahlungen bereit. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Zuwendungen sind daher die §§ 49, 49a VwVfG.
Dem Fördermittelnehmer wird als Auflage mitgegeben, das Vergaberecht zu beachten.
Bei einem diesbezüglichen Verstoß ist die Bewilligungsbehörde zum (teilweisen) Widerruf des Bescheids ermächtigt. Dadurch wird die notwendige Verknüpfung von Vergaberecht und Zuwendungsrecht erreicht.
Die Europäische Kommission hat im November 2007 Leitlinien für die Rückforderungen von Zuwendungen (Leitlinien vom 29.11.2007 für die Festsetzung der Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auf durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds kofinanzierte Ausgaben anzuwenden sind) veröffentlicht.
Diese legen fest, für welchen Verstoß die Rückforderung welchen Umfang haben sollte. § 49 III 1 Nr. 2 VwVfG räumt der Bewilligungsbehörde ein Widerrufermessen ein, das dann durch die Einbeziehung der Leitlinien der Kommission entscheidend geprägt wird, wenn sie als Auflage im Bewilligungsbescheid mit einbezogen werden.
Eine Rückforderung gem. § 49 III 1 Nr. 2 VwVfG kann zunächst jeder Verstoß gegen die gemäß den Auflagen anzuwendenden Vergabevorschriften auslösen.
Im Regelfall überwiegt das fiskalische Interesse an der Rückforderung. Nach der herkömmlichen Rückforderungspraxis ist die Frage, welcher Anteil der Förderung bei welchem konkreten Verstoß zurückgefordert werden kann, Teil der Ermessensausübung im Rahmen des § 49 III 1 Nr. 2 VwVfG.
Daher hat die Behörde in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob sie den Bewilligungsbescheid vollständig, teilweise oder überhaupt nicht widerruft, wenn ein Vergaberechts- und damit ein Auflagenverstoß vorliegt.
Entscheidungserheblich ist insbesondere die Schwere einer vergaberechtlichen Verletzung. Beispiele für diese besonders schweren Verstöße sind etwa Verstöße gegen die Vergabeart, die grundlose Bevorzugung eines ortsansässigen Bieters, die nachträgliche Losaufteilung, offensichtlich unvollständige Leistungsbeschreibungen oder das Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots.
Für EG-Zuwendungsempfänger bedeutet dies im Ergebnis die Notwendigkeit einer umfassenden Anwendung des Vergaberechts in allen Bereichen.
Fördermittelnehmer sind gehalten, die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung einzuhalten. Wenn sie dies nicht verinnerlicht haben, drohen empfindliche Rückforderungen.
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