Ax • Schneider Verlag

Wettbewerbsentzerrung durch Umsatzsteuerpflicht der kommunalen Entsorgungsunternehmen

Thomas Ax, Torsten Geese*

Der Wettbewerb zwischen privaten und kommunalen Entsorgungsunternehmen wird gestärkt. Den preislichen Wettbewerbsvorteil, den kommunale Unternehmen bisher aufgrund der eingeschränkten Umsatzsteuerpflicht hatten, wird es fortan nicht mehr geben. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.11.2011 (Az.: V R 41/10) seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand ausgebaut. Der Bundesfinanzhof betont, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Ausreichend sei, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.

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Energie-Contracting auf dem Vormarsch!

Ein Bericht von Thomas Ax

Contracting-Maßnahmen sind eine interessante Möglichkeit, um die Anlagentechnik im Gebäudebestand ohne den Einsatz öffentlicher Investitionsmittel zu modernisieren, den Energieverbrauch zu reduzieren, Kosten bei der Energieversorgung einzusparen und die Klimaschutzziele der Politik zu unterstützen. Contracting auf dem Vormarsch: die Anwendungsfälle sind vielfältig: Ein Energieversorgungsunternehmen will einer Gemeinde auf Grundlage eines so bezeichneten Wärmeliefervertrages gegen eine vereinbarte Vergütung Heizwärme in Form von Heizwasser liefern. Geschlossen werden soll ein so bezeichneter Wärmelieferungsvertrag mit der Besonderheit, dass die Wärmerzeugungsanlage im Gebäude des Kunden geplant, gebaut und betrieben wird. Um welche Art von Contracting handelt es sich und welche rechtlichen Spielregeln gelten für die Umsetzung?

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Linksfraktion für striktes Konnexitätsprinzip zugunsten der Kommunen

Die Bundesregierung soll einen Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorlegen, der ein striktes Konnexitätsprinzip zugunsten der Kommunen vorsieht. Dies fordert die Fraktion Die Linke in einem Antrag (17/6491).

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Veranstaltung zur Einführung des Handbuchs Zukunftswerkstatt AöR

Die Anstalt des öffentlichen Rechts hat sich als attraktive Rechts- und Betriebsform in der Praxis bewährt. Seit Einführung in den acht Bundesländern Berlin (1993), Hamburg (1994), Bayern (1995), Rheinland-Pfalz (1998), Nordrhein-Westfalen (1999), Sachsen-Anhalt (2001), Schleswig-Holstein und Niedersachsen (beide 2003) sind bis heute etwa 150 Anstalten des öffentlichen Rechts entstanden und weitere befinden sich aktuell in Vorbereitung.

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Bundesrats-Empfehlung: “Die Anwendung des Vergaberechts gilt nicht für Aufträge zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen an Integrationsfachdienste”

Die Bundesratsausschüsse haben in der Empfehlungsdrucksache 313/1/11 zum "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" wie folgt Stellung genommen:

Dem Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen: "Die Anwendung des Vergaberechts gilt nicht für Aufträge zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen an Integrationsfachdienste."

Da der weitere Text für sich sprechen kann, nachfolgend dessen wörtliche Wiedergabe:

Begründung:

Mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung (VgV) am 1. Mai 2010 ist die Verdingungsordnung für die Ausschreibung von Leistungen (VOL/A) wirksam geworden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält es deshalb für notwendig, Vermittlungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit auszuschreiben.

Ausschreibungen von Leistungen sind aber nicht geeignet, erfolgreich die individuellen Dienstleistungen der Vermittlung und Begleitung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt zu organisieren.

Die Einführung der Ausschreibungspflicht für Leistungen der Vermittlung von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefährdet daher das grundlegende Ziel, mit den Integrationsfachdiensten einen umfassend zuständigen und für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen verlässlichen Ansprechpartner zu haben.

Das Vergaberecht lässt unter Beachtung des EU-Rechts grundsätzlich die Möglichkeit der freihändigen Vergabe zu. Besonders für den sozialen Bereich ist es dringend geboten, von dieser Befugnis der Mitgliedstaaten des EU-Rechts Gebrauch zu machen und begründete Ausnahmeregelungen im Vergaberecht beizubehalten. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Entschließung des Bundesrates vom 15. April 2011 (BR-Drucksache 145/11 (Beschluss)) zur Eröffnung der Möglichkeit, Aufträge zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen freihändig zu vergeben, konsequent umgesetzt.

[...]

Die vollständige Empfehlungsdrucksache finden Sie hier. Die betreffenden Passagen auf Seite 10, Ziffer 6.

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