Wie erfolgt die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen unterhalb der EG-Schwellenwerte? Ein schwieriges Thema, mit welchem sich die Teilnehmer eines HOAI-Seminars am 05.09.2011, durchgeführt von dem Institut für Deutsches und Internationales Privatrecht (IDIV) GmbH, beschäftigten.
I. Anwendbare Vergabe- und Vertragsordnung
Bei den Ingenieur- und Architektenleistungen handelt es sich um freiberufliche Leistungen. Bei diesen handelt es sich um geistig-schöpferische und daher in der Regel nicht eindeutig beschreibbare Leistungen. Die Vergabe von nicht eindeutig beschreibbaren Leistungen erfolgt oberhalb der EG-Schwellenwerte nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Unterhalb der EG-Schwellenwerte ist die VOF aber nicht direkt anwendbar.
Regelmäßig steht der Auftraggeber auf dem Standpunkt, dass die VOF unterhalb der Schwellenwerte nicht anwendbar ist. Ausschreibungen unterbleiben daher.
Diese Ansicht ist nicht unbedingt richtig. Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen unterfallen der VOL/A. Dazu bestimmt § 1 VOL/A (zweiter Spiegelstrich), dass freiberufliche Leistungen unterhalb der Schwellenwerte vom Anwendungsbereich der VOL/A ausgenommen sind. Allerdings bleiben die Bestimmungen der Haushaltsordnungen unberührt. Hierbei handelt es sich vor allem um § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die entsprechenden Parallelvorschriften für die anderen öffentlichen Gebietskörperschaften, wie Länder, Landkreise und Gemeinden. Nach § 55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts eine Ausnahme rechtfertigt. Auftraggeber vertreten hierzu im Regelfall die Ansicht, dass eine Ausschreibung freiberuflicher Leistungen „ihrer Natur nach" nicht in Betracht kommt. Es ist aber nicht einzusehen, warum die „Natur" freiberuflicher Leistungen es ausschließen soll, auch unterhalb der Schwellenwerte auszuschreiben. Denn die „Natur des Geschäfts" hängt nicht vom Schwellenwert ab.
Sonst müssten freiberufliche Leistungen auch oberhalb der Schwellenwerte nicht ausschreibungsfähig sein. Letzteres ist unbestrittenermaßen nicht der Fall. Deshalb müssen dem Haushaltsrecht unterliegende Auftraggeber eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistungen auch unterhalb der Schwellenwerte nach den Basisparagrafen der VOL/A ausschreiben. Unterlässt der Auftraggeber eine Ausschreibung, handelt er rechtswidrig. Nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistungen, die oberhalb der Schwellenwerte der VOF unterfallen würden, sind unterhalb der Schwellenwerte nicht nach der VOF zu vergeben. Denn die VOF gilt nur oberhalb der Schwellenwerte. Anders als die VOL/A unterscheidet die VOF insbesondere nicht zwischen Basisparagrafen und EU-Paragrafen für Vergaben unterhalb oder oberhalb der Schwellenwerte. Auch hier stellt sich (ebenso wie bei den eindeutig und erschöpfend beschreibbaren Leistungen) die Frage, ob öffentliche Auftraggeber unterhalb der Schwellenwerte nach kommunalem Haushaltsrecht ausschreiben müssen. Zwar enthält die VOF keine entsprechende Vorschrift. Aber (selbstverständlich) gilt das kommunale Haushaltsrecht auch ohne diesen Verweis.
Ebenso - wie oben erläutert - wird auch bei nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbaren Leistungen zumeist behauptet, dass die „Natur des Geschäfts" einer Ausschreibung unterhalb der Schwellenwerte entgegenstünde. Auch hier ist diese Ansicht nicht richtig, da die Ausschreibungsfähigkeit bestimmter Leistungen nichts mit der Höhe des Schwellenwertes zu tun hat. Richtig wäre es vielmehr, auch unterhalb der Schwellenwerte öffentlich auszuschreiben und diesen Ausschreibungen die Regelungen der VOF in entsprechender Anwendung zugrunde zu legen.
Dies kann auch mit den nationalen Haushaltsrecht, welches für Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte anwendbar ist, begründet werden. In Erlässen der Landesregierungen schreiben diese den kommunalen Auftraggebern vor, wie diese unterhalb der EG-Schwellenwerte bei der Auftragsvergabe vorzugehen haben. Nach dem Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 22.03.2006 haben die kommunalen Auftraggeber eine Reihe von Vergabegrundsätze bei der auf § 25 Gemeindehaushaltsverordnung gestützten Vergabeverfahren zu beachten. Dieser Erlass gilt über § 8 Kommunalunternehmensverordnung (KVU) auch für Anstalten des öffentlichen Rechts. Das Kommunalunternehmen ist gemäß § 8 KVU für die Vergabe von Aufträgen über die Lieferung und Leistung sowie von Aufträgen zur Durchführung von Baumaßnahmen in einer finanziellen Größenordnung, die unterhalb der durch die Europäische Union festgelegten Schwellenwerte liegt, zur Einhaltung und Anwendung der nach § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung für den kommunalen Vergabebereich verbindlichen Vergabevorschriften insoweit verpflichtet, als die Auftragsvergabe der Erfüllung von durch Satzung übertragenen hoheitlichen Aufgaben aus den in § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung angeführten Bereichen dient. Eine darüber hinausgehende Selbstbindung an die genannten Vergabegrundsätze ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Folglich gelten auch für Anstalten des öffentlichen Rechts diese Vergabegrundsätze des Runderlasses.
Der Runderlass fordert im Ergebnis die Einhaltung der in § 97 GWB für Vergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte verankerten Grundsätze. Die EU-Kommission leite aus Art. 12, 28, 43 und 49 EGV ab, dass die Vergabegrundsätze für alle Vergaben öffentlicher Auftraggeber gelten und damit auch außerhalb der europäischen Vergaberichtlinien. Nach den allgemeinen wettbewerblichen Anforderungen sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, auch unterhalb der EG-Schwellenwerte neben transparenten und diskriminierungsfreien Beschaffungsvorgängen für einen fairen und lauteren Wettbewerb zu sorgen. Einzelne Vergabeentscheidungen haben sie fortlaufend und zeitnah zu dokumentieren und zu begründen. Kleinere und mittlere Unternehmen haben sie angemessen zu berücksichtigen. Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderung haben sie zu achten, indem die Leistung in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang Zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben wird (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige haben sie in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Auch neuen Bewerbern und Bewerbern aus anderen Kommunen soll Gelegenheit zur Angebotsabgabe gegeben werden. Die Anwendung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils geltenden Fassung ist für Leistungen, die im Rahmen von freiberuflichen Tätigkeiten erbracht werden und deren Auftragswert unterhalb des EG-Schwellenwerts für Liefer- und Dienstleistungsaufträge liegt, nicht vorgeschrieben. Sollte eine freiberufliche Leistung eindeutig und erschöpfend beschreibbar sein, gelten die Regelungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
Bei der isolierten Vergabe der Objektüberwachung (entsprechend Leistungsphase 8) ist grundsätzlich die VOL/A anzuwenden, da die Leistung regelmäßig eindeutig beschreibbar ist. Lediglich wenn ganz besondere Anforderungen an den Objektüberwacher gestellt werden, die eine Beschreibbarkeit der Leistung nicht ermöglichen, kann die VOF Anwendung finden. In einem solchen Fall ist in dem Vergabevermerk eine Begründung für die fehlende Beschreibbarkeit der Leistung aufzunehmen (zuletzt VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2004 - Az.: VK-SH 30/04). Anwendung der VOF z.B. bei Objektüberwachung bejaht, wenn es sich bei der Baumaßnahme zum großen Teil um Umbau und Sanierungsarbeiten handelt. Die Rechtsprechung bejaht die Anwendbarkeit der VOF bei der Vergabe von Projektsteuerungsleistungen, ohne sich allerdings im Einzelnen mit dem Tatbestandsmerkmal der "Beschreibbarkeit" auseinander zu setzen (VK Arnsberg, B. v. 20.05.2008 - Az.: VK 09/08).
II. Wahl der Vergabeverfahrensart
Steht die anwendbare Vergabe-und Vertragsordnung fest, hat der öffentliche Auftraggeber die Vergabeverfahrensart zu wählen. Aufträge über freiberufliche Leistungen sind im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. Dem entspricht unterhalb der EG-Schwellenwerte das freihändige Vergabeverfahren. Die VOF regelt keine Details zur sachgerechten Durchführung des Verhandlungsverfahrens.
Für das Verhandlungsverfahren nach der VOF hat der Gesetzgeber lediglich vorgesehen, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung sowohl die Einsendefrist als auch den Zeitpunkt des Beginns der Dienstleistung einschließlich ihrer Dauer mitzuteilen hat. Die Vergabestelle besitzt also beim Verhandlungsverfahren einen großen Gestaltungsspielraum. Das Verhandlungsverfahren ist geringen formalen Anforderungen unterworfen, aber kein wettbewerbsfreier Raum. Auch im Verhandlungsverfahren unterliegt der Auftraggeber wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts. Das gilt namentlich für die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung (BGH, Urteil vom 01.08.2006 - Az.: X ZR 115/04). Verhandeln heißt in diesem Zusammenhang, dass Auftraggeber und potenzielle Auftragnehmer den Auftragsinhalt und die Auftragsbedingungen solange besprechen, bis klar ist, wie die Leistung ganz konkret beschaffen sein soll, zu welchen Konditionen der Auftragnehmer diese liefert und grundsätzlich insbesondere auch, zu welchem Preis geliefert wird (BGH, Urteil v. 10.09.2009 - Az.: VII ZR 255/08).
Die Identität des Verhandlungsgegenstandes muss gewahrt bleiben!
III. Inhalt der Aufgabenbeschreibung
a) Allgemeine Anforderungen
Große Aufmerksamkeit ist der Erstellung der Leistungsbeschreibung bzw. Aufgabenbeschreibung zu widmen. Unter einer Aufgabenbeschreibung versteht man die Beschreibung einer durch die Bewerber zu erfüllenden Aufgabenstellung, ohne dass damit die Leistung als solche, nämlich die konkrete Lösung der Aufgabe mit allen dazu führenden Lösungsschritten beschrieben wäre oder beschrieben werden könnte. Hierin liegt auch der wesensabhängige Unterschied zur Leistungsbeschreibung, die im Anwendungsbereich der VOL/A und VOB/A gerade eine eindeutige und erschöpfend beschreibbare Leistung erfordert. Die „Aufgabenbeschreibung" ist eine der VOF vorbehaltene Begrifflichkeit. Sie findet sich weder in der VOL/A noch in der VOB/A wieder. Im Gegensatz zur VOF kennen diese nur den Begriff der „Leistungsbeschreibung". Aufgabenbeschreibungen sind so eindeutig abzufassen, dass - abgestellt auf einen durchschnittlichen und mit der Art der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfänger - alle Bewerber sie notwendig in einem gleichen Sinn verstehen müssen. Um die geforderte Leistung erschöpfend zu beschreiben, hat der Auftraggeber einen, der Komplexität des Auftragsgegenstandes entsprechenden Aufwand zu betreiben und alle insoweit verfügbaren Quellen zu nutzen (VK Sachsen, Beschluss vom 10.05.2011 - Az.: 1/SVK/009-11). Für den Bereich der freiberuflichen Leistungen ist geregelt, dass die Aufgabe klar und eindeutig zu beschreiben ist, damit alle Bewerber oder Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können, § 6 Abs. 1 VOF.
Die Lösung der Aufgabe kann gerade nicht eindeutig und erschöpfend vorab beschrieben werden. Bei zu beschaffenden Architekten- und Ingenieurleistungen bietet die HOAI mit ihren Anlagen eine Orientierungshilfe zur Aufgabenbeschreibung. Freilich müssen diese Angaben vom konkreten Objekt ergänzt werden. Insoweit ergibt sich für den Auftraggeber im Allgemeinen eine gute Basis für seine Aufgabenbeschreibung. Hierzu dienen ihm die in der HOAI geregelten Leistungsbilder mit ihrer Differenzierung nach Leistungen und besonderen Leistungen und die Unterteilung in sogenannte Leistungsphasen.
b) Angaben zur Honorarberechnung
In der Aufgabenbeschreibung muss der öffentliche Auftraggeber den Bietern konkrete Angaben zur Honorarberechnung geben. Dies erfordert es, dass er, um vergleichbare Angebote zu erhalten, alle nach objektiven Kriterien bestimmbaren Bedingungen zur Honorarberechnung vor Beginn des Verhandlungsverfahrens festzulegen und den Bietern bekannt zu geben hat. Hierzu gehören die Festlegung der anrechenbaren Kosten, die Honorarzone, die Leistungsphasen und bei Teilleistungen der Prozentsatz, mit dem die zu erbringenden Leistungen zu bewerten sind. Unvollständige Angaben zu den Grundlagen des Honorars führen nicht nur dazu, dass die Bewerber zu erheblichen Differenzen bei der Kostenschätzung kommen können. Vielmehr besteht das Risiko, dass die gesamte Vergabe fehlerhaft ist und wiederholt werden muss.
Für die Berechnung des Honorars sind Angaben zu vier Komponenten erforderlich (vgl. BGH BauR 2004, 316). Diese vier Komponenten sind :
1. die anrechenbaren Kosten bzw. Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
2. die Honorarzone des Objekts,
3. der Mindest- und Höchstsatz der Honorartafel und
4. die jeweils erbrachten Leistungen sowie die dafür vorgesehenen Prozentsätze.
Dieses Abrechnungssystem ist zwingend einzuhalten, da es einen der Grundsätze der HOAI für die Prüfbarkeit der Honorarrechnung auf rechnerische und inhaltliche Richtigkeit darstellt. Selbst bei einer wirksamen Honorarvereinbarung ist dieses System für die Überprüfung, ob die Mindest- und Höchstsätze eingehalten sind, von entscheidender Bedeutung. Im Gegensatz zu den einzelnen Leistungsphasen, in denen entsprechend des Fortschritts der Planung verschiedene Kostenermittlungen anzustellen sind (Kostenschätzung, Kostenberechnung, fortgeschriebene Kostenberechnung und Kostenanschlag), ist für die Abrechnung der Architekten- und Ingenieurleistungen einzig die Kostenberechnung für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Nur wenn die Kostenberechnung noch nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung zugrunde zu legen. Die anrechenbaren Kosten sind jetzt von den tatsächlichen Baukosten entkoppelt. Im Regelfall werden sie auf der Grundlage der Die Kostenberechnung ist in § 2 Nr. 14 HOAI definiert.
Der Auftraggeber ist frei in der Wahl, ob er dem Auftragnehmer alle, nur einen Teil oder nur einzelne Leistungsphasen überträgt. So kann er beispielsweise die Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung einem Auftragnehmer und die Ausführungsplanung oder die Objektüberwachung einem anderen Auftragnehmer übertragen. Gemäß § 8 Abs. 1 HOAI dürfen dann von dem jeweiligen Auftragnehmer nur die für die ihm übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden. Im Gegensatz zu der prozentualen Bewertung der einzelnen Leistungsphasen fehlt jedoch eine entsprechende Bewertung der einzelnen Leistungen innerhalb der Leistungsphasen.
Wie hoch also der Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase ist, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung und ist individuell zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Summe der einzelnen Honorare den Höchstsatz nicht übersteigt. Als Orientierungshilfe können Berechnungsvorschläge wie die Steinfort-Tabelle herangezogen werden. Dies ist zwar nicht erforderlich, aber nach Auffassung der Rechtsprechung naheliegend (BGH Urteil vom 16.12.2004 – Az.: VII ZR 174/03 BauR 2005, 588 = NZBau 2005, 163; OLG Hamm Urteil vom 12.05.2006 – Az.: 12 U 44/05 BauR 2007, 1773; OLG Celle, Urteil vom 16.06.2005 – Az.: 14 U 247/04 BauR 2005, 1790).
Nach § 9 HOAI können die Vertragsparteien ein gegenüber den Prozentsätzen der Leistungsbilder höheres Honorar vereinbaren, wenn lediglich Einzelleistungen, nämlich die Leistungsphase 2 oder 3 oder teilweise 8 in Auftrag gegeben werden.
Vollständig neu ist die Regelung, wonach die Vertragsparteien völlig abweichend vom Berechnungssystem der HOAI eine Vereinbarung über die Baukosten treffen können. Zusammenfassend sind für die vom Regelfall des Kostenberechnungsmodus abweichende Honorarvereinbarung nach § 6 Abs. 2 folgende Voraussetzungen festzuhalten:
c) Angebotswertung
Bei der Wertung der Angebote hat der öffentliche Auftraggeber im Ergebnis wieder die 4 bekannten Wertungsstufen einzuhalten:
1. Formale Angebotsprüfung,
2. Eignungsprüfung,
3. Angemessenheit des Preises,
4. Wirtschaftlichkeitsprüfung.
aa) Formale Angebotsprüfung
Auch wenn die VOF die formale Angebotsprüfung nicht ausdrücklich vorsieht, folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der öffentliche Auftraggeber keine Angebote werten und miteinander vergleichen darf, bei welchen z.B. Eintragungen in den Positionen der Aufgabenbeschreibung fehlen.
bb) Eignungsprüfung
Hat der öffentliche Auftraggeber einen Teilnahmewettbewerb durchgeführt, erfolgt die Eignungsprüfung bereits im Teilnahmewettbewerb.
cc) Angemessenheit des Preises
Ist nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten und ist darin ein zwingender Rahmen vorgesehen, darf der Preis nur innerhalb dieses Rahmens Berücksichtigung finden (§ 11 Abs. 5 Satz 2 VOF). Das wird regelmäßig nur an der jeweiligen Untergrenze relevant werden. Das bedeutet, dass ein Angebot, dessen Preis sich nicht im durch die Gebühren- oder Honorarordnung vorgegebenen Rahmen hält, insbesondere unterhalb der vorgeschriebenen Mindestsätze liegt, nicht zum Zuge kommen darf, auch wenn es im Übrigen die Zuschlagskriterien erfüllt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2006 - Az.: 11 Verg 15/05 und 16/05; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2002 - Az.: 2 Verg 14/02).
Hat der Bieter die Mindestsätze der HOAI unterschritten, darf der öffentliche Auftraggeber sein Angebot nicht einfach ausschließen. Vielmehr ist er verpflichtet, den Bietern unter Fristsetzung aufzufordern die Preise seines Angebots anzuheben. Erst wenn der Bieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, muss der öffentliche Auftraggeber das HOAI-widrige Angebot ausschließen.
Die Interessenlage gebietet ein solches Verständnis. Es widerspräche nämlich dem Sinn des Vergaberechtes, ein faires Verfahren für einen Wettbewerb zu schaffen, der auch der Erzielung günstiger Preise für die öffentliche Hand dient. Bieter a priori auszuschließen, die - in einem Beispielsfall - leistungsfähig und signifikant günstiger sind, nur weil sie in einem marginalen Randbereich Mindestsätze einer Gebührenordnung unterschritten haben, liefe diesem Sinn zuwider. Dies umso mehr als gerade die vorliegende Vergabeart Nachverhandlungen auch über den Preis eröffnet. Da auch der Wortlaut diese Sicht eher begünstigt, ist dort, wo ein Angebot Verstöße gegen die Honorarordnung aufweist, zuerst in Nachverhandlungen darüber einzutreten. Erst wenn sich dieser Bieter einer gebotenen Korrektur verschließen würde, wäre sein Angebot endgültig auszuschließen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2006 - Az.: 11 Verg 15/05 und 16/05; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2002 - Az.: 2 Verg 14/02).
VK Sachsen, Beschluss vom 08.08.2008 - 1/SVK/039-08:
1. Der Ausschluss eines die HOAI-Mindestsätze preislich unterschreitenden Angebots kann nach einhelliger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel erst nach Scheitern von Nachverhandlungen über den verordnungswidrigen Angebotsteil erfolgen.
2. Das gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat, dass HOAI-widrige Angebote ausgeschlossen werden.
dd) Wirtschaftlichstes Angebot
In Bezug auf die Zuschlagserteilung bzw. 4. Wertungsstufe sieht der §11 Abs. 6 VOF vor:
„Die Entscheidung für einen Bieter ist nur auf der Grundlage eines zuschlagsfähigen Angebotes zulässig. Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bieter, der aufgrund des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt."
IV. Fragen der Teilnehmer
Während des Seminars machten die Teilnehmer von der Ihnen eingeräumten Möglichkeit Fragen zu stellen gerne Gebrauch. U. a. wurden folgende Fragen gestellt:
- Isolierte Vergabe der Bauüberwachung (immer?) nach VOL/A? Nein, nur wenn eindeutig beschreibbar.
- Schwellenwertberechnung bei freiberuflichen Leistungen aus mehreren Leistungsbildern - § 3 Abs. 7 Satz 3 VgV? Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden.
- Zum neu eingefügten Merkmal der „Gesetzestreue": Hierbei handelt es sich um ein Unterkriterium der Zuverlässigkeit. Es erfordert die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung.
- Transparenzgrundsatz und Mitteilung, dass Verhandlungsrunden stattfinden. Ja, muss den Bewerbern mitgeteilt werden.
- Ausschlussgründe bei der Eignungsprüfung (z.B. kompatible EDV-Daten; Verurteilung wegen Korruption): Verurteilung wegen Korruption. ja. Möchte der AG sicherstellen, dass die EDV-Daten mit seinem System kompatibel sind, muss er im Rahmen der Aufgabenbeschreibung sein System angeben und von den Bietern verlangen, dass sie dieses oder ein gleichwertiges anbieten (Produktneutralität!).
- Kann Formulierung verwendet werden „Die Auftraggeberin behält sich vor, die drei Angebote mit den niedrigsten Preisen zu Nachverhandlungen aufzufordern"? Ja, aufgrund der Verpflichtung zum sparsamen und wirtschaftlichen Auftragsvergabe.
- Verwendung und Nutzung der Planungen: Urheberrecht vs. Nutzungsrecht und Verwendungsrecht der in Auftrag gegebenen Planungen: Der AG sollte sich in dem Architektenvertrag ausdrücklich, dass Nutzungs- und Verwertungsrecht übertragen lassen.
- § 7 VOF Fristen: bedeutet „Tage" Werktage oder Kalendertage? Kalendertage
- Zu dem eingeladenen Verhandlungstermin kommt der Bieter nicht und wünscht einen anderen Termin, dem die Zeitnot des Auftraggebers gegenüber steht – Pflicht zur Gewährung eines 2. Gesprächstermins? Ja
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