Rechtsprechung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10 (nicht rechtskräftig)

1. Der Auftraggeber muss sich binnen zwei Monaten auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung berufen (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Nach Ablauf dieser Frist steht ihm eine entsprechende Einwendung nicht mehr zu.

2. Dem Erfordernis der ausreichenden Beanstandung der Prüfbarkeit genügt der Auftraggeber nur dann, wenn er deutlich macht, in die Diskussion über bestehende Ansprüche solange nicht eintreten zu wollen, bis ihm eine prüffähige Rechnung vorgelegt wurde.

vorhergehend:

LG Potsdam, 09.12.2009 - 52 O 11/09

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VK Bund, Beschluss vom 11.11.2011 - Az.: VK 2 – 133/11

Leitsatz:

1. Mit der Streichung des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 ist das Verbot der Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse formal kein geltender Rechtsgrundsatz mehr, allenfalls wäre ein „Weiterleben“ dieses Rechtsgedankens in anderen Normen zu prüfen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – Az.: VII-Verg 54/11).

2. Eine Loslimitierung ist vergaberechtlich zulässig und dient sowohl der mittel- und langfristigen Sicherstellung einer wirtschaftlichen Beschaffung im Wettbewerb als auch der Minimierung des Ausfallrisikos für den Auftraggeber. Sie ist nicht nur dann einsetzbar, wenn Beschaffungen im Bereich existenzieller öffentlicher Aufgaben (z.B. Sicherstellung eines Rettungsdienstes) oder wenigstens gewichtige Beschaffungen (z.B. Euro-Münzen/Banknoten) anstehen.

3. Vergaberechtlich ist es zulässig, wenn der Auftraggeber sich im Rahmen der Definition der Vergabebedingungen keine u.U. wirtschaftlichere Zuschlagslimitierung, sondern eine transparentere Gebotslimitierung wählt.

4. Die Loslimitierung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie gilt gleichermaßen für große, mittlere und kleine Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen könnten sich durch die Bildung von Bietergemeinschaften zu der Fähigkeit aufschwingen, alle Lose zu bebieten und wären dann gleichermaßen von der Limitierung betroffen wie Großunternehmen.

5. Die Dokumentation ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der Vergabevermerk keine handschriftliche Unterschrift, bzw. der Vermerk zur Losgröße und -limitierung keine Unterschrift oder ein Datum trägt. Anders könnte dies allenfalls dann sein, wenn mangels Namen und Datum nicht zugeordnet werden kann, ob z.B. ein wesentlicher Verfahrensschritt, wie etwa die Wertung des Angebots, von einem eingeschalteten Planungsbüro oder von der Vergabestelle selbst vorgenommen wurde, oder ob die Präsentationsbewertung tatsächlich zeitnah von einem Prüfer des Auftraggebers oder erst nachträglich von dritter Seite erstellt wurde.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 – Az.: 22 U 128/10

Leitsatz:

1. Der Besteller kann sich nicht auf einen Mangel berufen, wenn er den Werkunternehmer nicht zunächst zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat und er nunmehr eine Mängelbeseitigung ablehnt.

2. Der Besteller hat Anspruch auf die Herstellung einer Anlage unter Einhaltung der üblichen Standards.

3. Auch wenn hinsichtlich der Berechtigung zum Rücktritt häufig eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung dann verneint wird, wenn die Mängelbeseitigungskosten im Bereich von 10% des Werklohns liegen, ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Der Aufwand für die Mängelbeseitigung ist dabei zu berücksichtigen, aber weniger von den Kosten her, sondern nach der Art der vorzunehmenden Maßnahme. Die Grenze von 10% ist lediglich ein Bewertungsindiz.

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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09

 

1. Das durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist.

2. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt lediglich, dass der Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers in einem ausgearbeiteten Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen allein noch davon abhängt, dass der Rat den Bürgermeister zur Annahme dieses Angebots ermächtigt und der Bürgermeister diese Annahme sodann durch seine Unterschrift erklärt.

3. Weichen Gemeinde und Vorhabenträger, ohne dass ein Fall des § 12 Abs. 3 a) Satz 2 BauGB gegeben ist, in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondieren, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen ab, steht die städtebauliche Erforderlichkeit des Plans in Frage, weil die Rechtfertigung für seinen Erlass entfallen sein könnte.

4. Die Ermittlungstiefe der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB richtet sich nach dem, was von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessener Weise verlangt werden kann.

5. Eine Planung kann städtebaulich erforderlich sein, wenn sie (auch) den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben, solange sie zugleich originär städtebauliche Interessen verfolgt. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt.

6. Die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kann an dem Artenschutzrecht scheitern, wenn dieses der Planung auf unabsehbare Zeit unüberwindbar entgegensteht.

7. Zur Gewichtung der Lärmbelange und zur Beurteilung der Frage, ob diese unzumutbar sind, kann die planende Gemeinde auf technische Regelwerke als Orientierungshilfen zurückgreifen.

8. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 – Az.: 8 A 11101/11

Leitsatz:

1. Das Schweigen auf eine nachvollziehbare und sinnvolle Anfrage des Gerichts nach einer Klagerücknahmeerklärung insbesondere aufgrund der Begründung des PKH-Antrags darf nicht als Anhaltspunkt für fehlendes Interesse an der Anfechtungsklage gewertet werden.

2. Befindet sich die nächstgelegene Bebauung an einer Straße in einem Abstand von über 250 m ist dies deutlich jenseits eines Bereichs, der noch als dem Innenbereich zugehörige Baulücke bezeichnet werden kann.

3. Die Vergabe einer Hausnummer für ein formell illegal errichtetes Wohnhaus im Außenbereich verschafft diesem keinen Innenbereichscharakter.

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