Zwischen Pachtvertrag und Mietvertrag besteht ein wesentlicher Unterschied, Gegenstand des Mietvertrages können nur "Sachen" im Sinne von §§ 90, 535 BGB sein, die Verpachtung dagegen bezieht sich auf einen "Gegenstand" im Sinne von § 581 BGB. Der Mietvertrag beschränkt sich auf eine Gebrauchsgewährung im Sinne von § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, Vertragselement des Pachtvertrages ist darüber hinaus die sog. Fruchtziehung im Sinne von §§ 99, 581 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Soweit also nur leere Räume überlassen werden, liegt ein Mietvertrag vor, soweit die Räume aber mit für den Geschäftsbetrieb geeignetem Inventar ausgestattet sind, beispielsweise für den Betrieb einer Gaststätte, liegt ein Pachtvertrag vor.
Es gelten dann die Besonderheiten des Pachtrechtes und des gewerblichen Mietrechtes, nicht die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechtes, auch wenn z.B. eine Wirtewohnung mit vermietet ist.
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