Das IDIV führt im September 2011 eine zweistündige Informationsveranstaltung zum Thema „Quo vadis soziales Vergaberecht?" durch. Erfahrene Referenten und Referentinnen aus der Praxis öffentlicher Auftragsvergabe beschreiben und erläutern, welche Rolle gesellschaftliche und sozialpolitische Ziele derzeitig und künftig bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen spielen (können). Anhand von Praxisbeispielen aus verschiedenen Anwendungsfeldern ergibt sich ein fundierter Eindruck, was jetzt und in Zukunft insoweit umsetzbar ist (und was nicht).
Die EU-Kommission wünscht sich ausdrücklich die Miteinbindung sozialer Belange in die Auftragsvergabe: Gesellschaftliche und sozialpolitische Ziele sollen künftig eine größere Rolle bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen spielen. "25 Prozent der verwendeten Lebensmittel müssen ökologisch erzeugt sein" oder "Papier muss zu 100 Prozent aus Recyclingfasern" bestehen. So weit, so klar.
Doch nun rücken verstärkt andere, "weiche" Aspekte in den Blickpunkt. In einer Mitteilung der Kommission an das EU-Parlament hat diese erklärt, dass neben dem historisch bekannten Zweck des europäischen Vergaberechts, "einen offenen, wettbewerbsorientierten gesamteuropäischen Markt für größere öffentliche Aufträge schaffen zu wollen", die öffentliche Auftragsvergabe vermehrt genutzt werden soll, um andere Ziele zu verfolgen.
Bei den "anderen Zielen" handelt es sich neben dem bereits genau definierten Umweltschutz um gemeinsame politische Vorhaben wie Innovationsförderung, Berücksichtigung sozialer Belange und Qualitätssteigerung öffentlicher Dienstleistungen. Bei den sozialen Belangen geht es unter anderem um die Berücksichtigung von Beschäftigungschancen, Einhaltung arbeitsrechtlicher und sozialer Bestimmungen, Chancengleichheit, Barrierefreiheit, Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien, Einbeziehung von fairem Handel sowie größere freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen zu sozialer Verantwortung. Diese von der Europäischen Kommission nunmehr ausdrücklich gewünschte Miteinbindung der sozialen Belange in die Auftragsvergabe hat eine Gleichstellung der primären Zwecke des Vergaberechts (Prinzip der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und des freien und lauteren Wettbewerbs) und der - bisher - sekundären Zwecke des Vergaberechts zur Folge.
Vergabefremde Aspekte. Das hat zwei bemerkenswerte Konsequenzen: Erstens könnte es zu einer Änderung des Anwendungsbereichs der "vergabefremden Kriterien" kommen. Bisher wurde die Zulässigkeit des Einflusses dieser Kriterien auf die Auftragsvergabe durch von der Rspr. des EuGH entwickelte Grundsätze begrenzt. Nach diesen durften "vergabefremde" Aspekte nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit dem konkreten Auftragsgegenstand zusammenhängen.
§ 97 Abs. 4 des GWB bestimmt insoweit folgerichtig: Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
Einschränkend wird klargestellt, dass andere oder weitergehende Anforderungen an Auftragnehmer nur gestellt werden können, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.
Zukünftig - so scheint es zumindest - sollen diese "vergabefremden Kriterien" auch unabhängig vom Auftragsgegenstand angewandt werden können. Hier stellt sich die Frage, ob es tatsächlich ein gangbarer Weg ist, über das Vergaberecht eine bestimmte Struktur und Handlungsweise eines Unternehmens zu erzwingen, wenn dieses am Markt wettbewerbsfähig bleiben will. Für viele KMU wird eine Umstrukturierung in diese Richtung finanziell nicht so schnell möglich sein.
Zweitens wird es Praktikern zusätzlich erschwert, eine den Grundsätzen des Vergaberechts entsprechende Berücksichtigung bei einer Vergabe vorzusehen. Das Vergaberecht sollte weiterhin so gestaltet sein, dass es auch von Nicht-Juristen angewandt werden kann. Das ist derzeit nicht gegeben, da etwa Auslegung und Anwendung der "Berücksichtigung sozialer Belange" bislang völlig im Dunkeln liegen.
Das einzig effektive Hilfsmittel ist die Rspr. des EuGH. Nach dieser kann etwa die "Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen" als vergabefremdes soziales Kriterium zulässig sein. Die Einbindung sozialpolitischer Ziele in das Vergaberecht ist grundsätzlich eine gute Idee. Was derzeit fehlt, ist eine Konkretisierung wie etwa im Bereich des Umweltschutzes, sonst wird es lediglich bei der "guten Idee" bleiben.
- Leiter und Mitarbeiter öffentlicher Auftraggeber aus den Bereichen Vergabe, Einkauf, Beschaffung, Recht, Vertrieb
- Personen, die im Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber beratend tätig sind
08.05.2012 Essen
11.05.2012 Berlin
18.05.2012 Neckargemünd
22.05.2012 Hamburg
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