IDIV 48) Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen nach dem neuen KrWG
Ziel der Veranstaltung:
Ziel der Veranstaltung ist es, dem Rechtsanwender die Systematik und den Umgang mit dem novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu vermitteln. Im Vordergrund stehen dabei die Regelungen zur Einführung der Wertstofftonne und die Wahrnehmung der Entsorgungsfunktion durch die Kommunen und die privatwirtschaftlichen Entsorgungsunternehmen.
Mit dem novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz soll die EU-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt werden. Das KrWG setzt verstärkt auf Recycling. Bis 2020 sollen 65 % der Siedlungsabfälle recycelt und 70 % der Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden.
Spätestens ab 2015 müssen Bioabfälle sowie Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt gesammelt werden. Diese Verpflichtung steht allerdings unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. In diesem Zusammenhang spielt die Erfüllung der Entsorgungsfunktion durch Kommunen und die Privatwirtschaft eine wichtige Rolle. Das KrWG legt nunmehr die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen die Kommunen bzw. Privatwirtschaft entsorgen dürfen.
Damit Verpackungen und sonstige Abfälle aus den gleichen Materialen einheitlich entsorgt werden können, wird die Wertstofftonne eingeführt. Derzeit werden zwar die fachlichen Grundlagen noch geklärt, ihre Rechtsgrundlagen erhält die Wertstofftonne allerdings durch das novellierte KrWG. Die fachlichen Grundlagen werden voraussichtlich in Form von Verordnungen u. U. sogar in einem eigenständigen Gesetz festgelegt, welches dann auch die Trägerschaft der Wertstofftonne regeln soll.
Inhalt und Ablauf:
09.00 Uhr bis 09.15 Uhr Einführung und Begrüßung
09.15 Uhr bis 10.45 Uhr Wesentliche Elemente des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
- Neuer Anwendungsbereich (§ 2)
- EU-rechtlich harmonisierte Definitionen, z. B. Abfall, Verwertung, Recycling, Beseitigung, Erzeuger und Besitzer (§§ 3 bis 5)
- Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen (§ 11 Abs. 1) sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen (§ 14 Abs. 1) ab 2015
- Gesetzliche Absicherung der von der Privatwirtschaft organisierten freiwilligen Qualitätssicherungssysteme für die Bioabfall- und Klärschlammverwertung (§ 12)
- Recyclingquote von 65 % für Siedlungsabfälle (§ 14 Abs. 2) sowie einer Verwertungsquote von 70 % für Bau- und Abbruchabfälle ab 2020
- Evtl. gesteigerte Zielquote für Bau- und Abbruchabfälle (§ 14 Abs. 3)
- Absicherung der kommunalen Hausmüllentsorgung
- Präzisierung der Möglichkeit gewerblicher Sammlung von werthaltigen Abfällen (§§ 17 und 18)
- Gesetzliche Grundlagen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 3) für die Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung zu einer Wertstoffverordnung (einheitliche Wertstofftonne)
- Gesetzliche Grundlage für die Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen durch Bund und Länder bis Ende 2013 (§ 33)
- Neuordnung von Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen unter Ausrichtung am Gefahrenpotential der Abfälle (§§ 53 und 54)
- Konkretisierung der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben und Schaffung einer umfassenden Verordnungsermächtigung (§§ 56 und 57)
10.45 Uhr bis 11.00 Uhr Kaffeepause
11.00 Uhr bis 12.30 Uhr Die Wertstofftonne
- Kommunale oder privatwirtschaftliche Trägerschaft
- Derzeit laufende Erprobungsmodelle des Bundesumweltministeriums:
Modell A: privatwirtschaftliche Trägerschaft
-
- Ausweitung Produktverantwortung auf stoffgleiche Nichtverpackungen
- Inpflichtnahme Hersteller/Vertreiber von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen
Modell B: kommunale Trägerschaft
-
- Erfassung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen durch die Kommune
- Aufteilung und getrennte Verwertung der erfassten Wertstoffe entsprechend dem Anteil von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen in der Erfassungsmenge zwischen Kommunen und Systemen
12.30 Uhr bis 13.00 Uhr Mittagspause
13.00 Uhr bis 14.30 Uhr Vorgaben des EU-Rechts für die Erfüllung der Entsorgungsfunktion
- Kommunale Überlassungspflichten als Eingriff in die Waren- und Wettbewerbsfreiheit?
- Rechtfertigung für Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle durch
- Art. 3 Abs. 5 der Abfallverbringungsverordnung (VO (EG) 1013/2006)?
- Art. 16 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG)?
- das Prinzip der Entsorgungsautarkie und der Nähe?
- Rechtfertigung für getrennt gesammelte Abfallströme aus Haushalten (z. B. Altglas, -papier, -textilien etc.) durch Art. 106 Abs. 2 AEU?
- Voraussetzungen
- Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
- Tatsächliche oder rechtliche Verhinderung der besonderen Aufgabenerfüllung
- Vereinbarung von Überlassungspflichten
- Keine Anwendbarkeit der EU-Wettbewerbsvorschriften zugunsten privater Entsorger
- Rechtfertigung für getrennt gesammelte Abfallströme aus Haushalten (z. B. Altglas, -papier, -textilien etc.) durch Art. 106 Abs. 2 AEU?
14.30 Uhr bis 15.45 Uhr Erfüllung der Entsorgungsfunktion nach dem novellierten KrWG
- Hausabfälle (Eigenkompostierung, Überlassungspflichten an Kommunen, Beteiligung Privatwirtschaft durch Vergabeverfahren)
- Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Bereichen (Eigenbeseitigung, Überlassungspflichten an Kommunen, Überlassungsmöglichkeiten an Privatwirtschaft)
- Selbstständig getrennte Abfälle aus Haushalten
- Gewerbliche Sammlung
- Überlassungspflichten an Kommunen
- Schutz der Kommunen (überwiegende öffentlich-rechtliche Interessen: Verhinderung kommunaler Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen, Planungssicherheit und Organisation)
- Anzeigepflicht und Wartefrist für gewerbliche Sammlungen
- Mindestsammelfristen für gewerbliche Sammlungen
- Einrichtung einer Schlichtungsstelle
15.45 Uhr bis 16.00 Uhr Kaffeepause
16.00 Uhr bis 16.45 Uhr Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2010 – Az.: 7 C 16.08
- Stärkung der Entsorgungsfunktion der Kommunen
- Begriffsverständnis des Sammlungsbegriffs (Tätigkeiten, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushaltungen in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden)
- Stärkung der Untersagungsmöglichkeiten durch die Behörden (überwiegende öffentliche Interessen, Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit der Kommune)
- Auffassung des Bundesumweltministeriums (öffentlich-rechtliche Entsorgung als Teil der Daseinsvorsorge)
16.45 Uhr bis 17.00 Uhr Schlussbetrachtung
Teilnehmerkreis:
Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei öffentlichen Auftraggebern und in Unternehmen
Termine und Orte:
15.10.2012 Berlin
25.10.2012 Essen
26.10.2012 Neckargemünd
29.10.2012 Hamburg
Referent/-in:
RA Matthias Schneider
Konditionen:
399,00 € zzgl. MwSt., auch als Inhouse-Schulung buchbar
Anmeldung:
Anmeldungen sind per Email an
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möglich.