Im Interesse des technischen und kaufmännischen Wettbewerbs sollen grundsätzlich offene, produktneutrale Leistungsbeschreibungen erfolgen. Von dem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn dies technisch gerechtfertigt ist und nicht auf subjektiven Erwägungen des öffentlichen Auftraggebers beruht. Die Reichweite der Zulässigkeit der Angabe von bestimmten Erzeugnissen, Verfahren sowie der Vorgabe von Produktmarken hängt dabei maßgeblich von dem Leistungsgegenstand ab, aber auch von der Verwendung am konkreten Einsatzort. In diesem Zusammenhang steht der Vergabestelle bezüglich der Einschätzung, ob die Nennung und Vorgabe bestimmter Erzeugnisse, Verfahren und so weiter im konkreten Fall möglich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Gründe für die Vorgabe eines bestimmten Fabrikats können insbesondere in technischen Zwängen liegen, gestalterischen Gründen folgen oder der Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Wartung dienen. Auch Kostengründe können grundsätzlich legitime Interessen des Auftraggebers begründen.
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Berlin, den 26.04.2012 von 14.00 - 17.00 Uhr
Teilnahmegebühr: 79 Euro zzgl. 19 % MWSt.,
inklusive Getränke, Imbiss und Unterlagen.
Essen, den 16.04.2012 von 9.00 - 13.15 Uhr
Teilnahmegebühr: 99 Euro zzgl. 19 % MWSt.,
inklusive Getränke, Mittagessen und Unterlagen.
Hamburg, den 08.05.2012 von 14.00 - 17.00 Uhr
Teilnahmegebühr: 79 Euro zzgl. 19 % MWSt.,
inklusive Getränke, Imbiss und Unterlagen.
Anmeldungen sind per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! möglich.
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