IDIV 73) Sonderveranstaltung: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Januar 2012 in der Praxis für Arbeitgeber

Eine Herausforderung für öffentliche Auftraggeber (und Unternehmen) in NRW

Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW

Das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW) vom 10. Januar 2012 stellt öffentliche Auftraggeber und Unternehmen in der Anwendung vor Herausforderungen. Zweck des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen. Das Gesetz ist am 1. Mai 2012 in Kraft treten. Jetzt ist es an der Zeit, sich mit den Neuerungen und ihren Auswirkungen auf die Vergabepraxis vertraut zu machen. 

Dem Zweck des Gesetzes entspricht insbesondere § 4 Tariftreuepflicht, Mindestlohn, wonach öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

Dem Zweck des Gesetzes entspricht auch § 17 Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, wonach öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, bei der Vergabe von Aufträgen Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen.

Schließlich § 18 Berücksichtigung sozialer Kriterien, wonach bei der Ausführung öffentlicher Aufträge keine Waren verwandt werden dürfen, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

Und schlussendlich § 19 Frauenförderung, wonach öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden sollen, die sich bei der Angebotsabgabe in einer Erklärung schriftlich verpflichten, bei der Ausführung des Auftrags Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen durchzuführen oder einzuleiten sowie das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Das gilt aber nur für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, ausschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, und für Aufträge über Leistungen ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 50 000 Euro und für Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 150 000 Euro.

Ein Novum sind insbesondere die durch § 11 Kontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber eingeräumten Kontrollbefugnisse. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen.

Sowie § 12 Sanktionen durch den öffentlichen Auftraggeber, wonach zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 eine Vertragsstrafe zu vereinbaren ist, deren Höhe eins vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf vom Hundert des Auftragswertes betragen soll. Schließlich hat der öffentliche Auftraggeber mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Absatz 1 den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses berechtigen.

Der Auftraggeber wird damit verpflichtet bzw. in die Lage versetzt, die Erfüllung der von ihm dem Auftragnehmer aufzuerlegenden Verpflichtungen selbst zu kontrollieren und zu sanktionieren, wenn sich der Auftragnehmer nicht seiner Verpflichtungserklärung entsprechend verhalten (haben) sollte.

Dass nach § 10 Wertung unangemessen niedriger Angebote, wonach wenn bei einem Angebot über Leistungen im Sinne von § 2 der Endpreis oder die Kalkulation der Arbeitskosten in dem Sinne ungewöhnlich niedrig erscheint, dass Zweifel an der Einhaltung der Pflichten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 bestehen, der öffentliche Auftraggeber das Angebot insbesondere unter diesem Aspekt entsprechend den Vorgaben in § 16 VOB/A oder § 16 VOL/A, bei Aufträgen im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch oberhalb der EU-Schwellenwerte gemäß § 1 Absatz 2 Sektorenverordnung nach den Vorgaben des § 27 Absatz 1 Sektorenverordnung zu prüfen hat, ist der Sache nach nichts wirklich Neues.

Themen

  • Zweck des Gesetzes
  • Anwendungsbereich
  • Begriffsbestimmungen
  • Allgemeine Grundsätze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen
  • Tariftreuepflicht, Mindestlohn, Handhabung in der Praxis
  • Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung
  • Berücksichtigung sozialer Kriterien
  • Frauenförderung
  • Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten
  • Präqualifikationsverfahren, Handhabung in der Praxis
  • Nachweise zur Beitragsentrichtung
  • Verfahrensvorgaben zur Verpflichtungserklärung, Handhabung in der Praxis
  • Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften
  • Wertung unangemessen niedriger Angebote, Handhabung in der Praxis
  • Kontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber, Handhabung in der Praxis
  • Sanktionen durch den öffentlichen Auftraggeber, Handhabung in der Praxis
  • Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb, Handhabung in der Praxis
  • Bietergemeinschaft, Bewerber beim Teilnahmewettbewerb
  • Prüfbehörde
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften
  • Rechtsverordnungen

Referent

Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Termin und Ort

30.05.2012 Essen
Von 9.00 bis 14.15 Uhr 

Konditionen

pro Person inklusive Getränke, Mittagessen und schriftliche Unterlagen, PowerPointPräsentation auch per E-Mail, Probehefte VergabePrax usw., zzgl. 19 % MwSt.:

Netto € 99,00 pro Person (bei Anmeldung von 1 Person),
netto € 89,00 pro Person (bei Anmeldung von 2 Personen),
netto € 79,00 pro Person (bei Anmeldung von 3 Personen).

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