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AfB 28) VOB/B-Update für öffentliche Auftraggeber

Behandelt wird die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zum VOB/B-Bauvertragsrecht. Informiert wird über die Auswirkungen für die Praxis. So hat jüngst das OLG Brandenburg und zwar mit Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10 entschieden, dass der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen kann, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erhoben hat. Eine ausreichende Beanstandung der Prüfbarkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat. Der Hinweis darauf, dass aus der Sicht des Auftraggebers die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen als nicht gegeben angesehen werden, reicht hierfür mangels konkreter Einwände nicht aus.

Themen

  • Ein Auszug aus dem Programm, Stand 15.02.12, zeugt von der Aktualität und der Praxisrelevanz der behandelten Entscheidungen:
  • KG, Beschluss vom 11.10.2011 - 7 U 69/11 Baustopp und technische Änderungen: Neuer Vertrag und neue Preise?
  • KG, Urteil vom 19.04.2011 - 21 U 55/07 Auch bei Entschädigung aus § 642 BGB: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 - 13 U 137/06 Steuergerät nur schwer erreichbar: Leistung mangelhaft?
  • BGH, Urteil vom 29.09.2011 - VII ZR 87/11 Funktionaler Mangelbegriff: Die Leistung muss funktionstauglich sein
  • OLG München, Urteil vom 12.04.2011 - 9 U 4323/09 Werkleistung erbracht, Vertrag unwirksam: Anspruch auf übliche Vergütung
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2011 - 19 U 78/11 Keine Bürgenhaftung bei Wechsel des Hauptschuldners
  • OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2010 - 1 U 163/09 Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern: In AGB unwirksam, aber ergänzende Vertragsauslegung
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10 Keine Schlusszahlung ohne Abnahme und prüfbare Schlussrechnung!

Termine und Orte

04.06.2012 Berlin
05.06.2012 Essen
06.06.2012 Hamburg
07.06.2012 Neckargemünd

Referent

Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Konditionen

pro Person inklusive Getränke, Imbiss und schriftliche Unterlagen, PowerPointPräsentation auch per email, Probehefte TiefbauRecht, HochbauRecht usw., zzgl. 19 % MwSt.:

Netto € 149,00 pro Person (bei Anmeldung von 1 Person),
netto € 139,00 pro Person (bei Anmeldung von 2 Personen),
netto € 129,00 pro Person (bei Anmeldung von 3 Personen). 

Anmeldung

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AfB 27) Haftung (oder nicht(?)) des Planers und Architekten

Haftung(sfälle) und kein Ende (in Sicht): Jüngst hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 12 U 71/10) entschieden, dass die zutreffende Kostenermittlung zu den Grundleistungen eines Architekten gehört. Wird ein Bauvorhaben als Renditeobjekt zur Finanzierung eines weiteren Vorhabens errichtet, ist dem Architekten das Investitionskonzept des Auftraggebers bekannt und wird bei Auftragsvergabe ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart, muss der Architekt den Kosten erhöhte Aufmerksamkeit widmen. Eine Toleranz bei einer Kostenüberschreitung kommt nicht in Betracht, wenn der Architekt keine ausreichende Kostenkontrolle vornimmt. Das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2010 - 8 U 161/07 stellt schließlich fest, dass wenn Mängel in der Planung sowie eine unzureichende Bauüberwachung zu Baumängeln führen und das Bauwerk aufgrund dieser Mängel vom Auftraggeber nicht zu dem kalkulierten Preis veräußert werden kann, der Auftraggeber den entgangenen Gewinn als Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen kann.

Haftung (oder nicht (?)) des Planers und Architekten  

Fraglich ist immer, für welche Art von Pflichtverletzung der Planer und Architekt unter welchen Voraussetzungen haftet. Der Auftraggeber will nicht auf seinem Schaden (?) „sitzen bleiben“. Der Planer und Architekt will möglichst nicht in Anspruch genommen werden. Der beste Weg: Haftungsfälle von vornherein und ganz vermeiden, dazu muss der Planer und Architekt seine Pflichten kennen und sich pflichtgemäß verhalten.  

Im Informationsgespräch werden deshalb erörtert: Einzelne Haftungsfälle anhand konkreter Entscheidungen der Fachgerichte. Voraussetzungen, Kriterien und Abgrenzung zu anderen Fällen.

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AfB 25) Informationsgespräch VOB/B-Update für Unternehmen der Bauwirtschaft

Ziel der Veranstaltung

Behandelt wird die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zum VOB/B-Bauvertragsrecht. Informiert wird über die Auswirkungen für die Praxis. So hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10 entschieden, dass der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen kann, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erhoben hat. Eine ausreichende Beanstandung der Prüfbarkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat. Der Hinweis darauf, dass aus der Sicht des Auftraggebers die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen als nicht gegeben angesehen werden, reicht hierfür mangels konkreter Einwände nicht aus. 

Themen

  • Baustopp und technische Änderungen: Neuer Vertrag und neue Preise?
    KG, Beschluss vom 11.10.2011 - 7 U 69/11 
  • Auch bei Entschädigung aus § 642 BGB: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich!
    KG, Urteil vom 19.04.2011 - 21 U 55/07 
  • Steuergerät nur schwer erreichbar: Leistung mangelhaft?
    OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 - 13 U 137/06 
  • Funktionaler Mangelbegriff: Die Leistung muss funktionstauglich sein.
    BGH, Urteil vom 29.09.2011 - VII ZR 87/11 
  • Werkleistung erbracht, Vertrag unwirksam: Anspruch auf übliche Vergütung.
    OLG München, Urteil vom 12.04.2011 - 9 U 4323/09
  • Keine Bürgenhaftung bei Wechsel des Hauptschuldners.
    OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2011 - 19 U 78/11
  • Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern: In AGB unwirksam, aber ergänzende Vertragsauslegung.
    OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2010 - 1 U 163/09
  • Keine Schlusszahlung ohne Abnahme und prüfbare Schlussrechnung!
    OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10

Teilnehmerkreis:

Auftraggeber und Auftragnehmer von Bauleistungen, Architekten, Bauingenieure.

Termine und Orte:

11.06.2012 Berlin
12.06.2012 Essen
13.06.2012 Hamburg
14.06.2012 Neckargemünd

Referent

Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Konditionen

pro Person inklusive Getränke, Imbiss und schriftliche Unterlagen, PowerPointPräsentation auch per E-Mail, Probehefte "TiefbauRecht","HochbauRecht" usw., zzgl. 19 % MwSt.:

Netto € 149,00 pro Person (bei Anmeldung von 1 Person)
Netto € 139,00 pro Person (bei Anmeldung von 2 Personen)
Netto € 129,00 pro Person (bei Anmeldung von 3 Personen)

Anmeldung:

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AfB 26) Informationsgespräch Herstellung, Lieferung und Montage von Baustoffen und Bauteilen in der Rechtspraxis

Mit der Beteiligung am Baustoffhandel sind komplizierte Rechtsfragen, insbesondere im Hinblick auf die Haftung, verbunden. Diese betreffen Produzenten, Importeure, Groß- und Einzelhändler von Baustoffen ebenso wie Bauunternehmer, Handwerker, Architekten und Ingenieure. Im Fokus steht zunächst die Frage, ob die von Unternehmen erbrachten Bauleistungen mangelhaft sind bzw. ob das von der Auftraggeberseite geforderte Leistungssoll dem ursprünglichen Vertragsumfang oder dem Nachtragsbereich zuzuordnen ist. Oftmals ist aber nach Auffassung des Auftraggebers die Bauleistung der Auftragnehmer möglicherweise gerade deshalb mangelhaft, weil die vom Auftragnehmer zur Erfüllung seines Werkvertrages mit dem Auf-traggeber beschafften Baustoffe mangelhaft sind. Im Gespräch werden für den Praktiker wesentliche Zu-sammenhänge des Bau- und Liefervertragsrechts behandelt und die wichtigsten Verantwortungs- und Regelungsbereiche des Werk- und Liefervertragsrechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Baustoffindustrie und des Baustoffhandels behandelt. Erörtert werden zentrale Schwerpunkte, wie die Verknüpfung der unterschiedlichen Vertragsbeziehungen, Mängelgewährleistungsrechte sowie Haftungspro-blematiken.

Themen

  • Verträge über die Herstellung, Lieferung und Montage von Baustoffen und Bauteilen
  • Baustoffe und Bauhilfestoffe in sonstigen Rechtsverhältnissen
  • Der Produzent als Berater und Haftungsfragen
  • Vertragliche Sonderbereiche des Baustoffhandels
  • Außervertraglicher Rechtsrahmen des Baustoffhandels
  • Beweissicherung und Streitverkündung
  • Praxisfälle

Termin und Ort

Neckargemünd 21.06.2012  von 09.00 bis 12.30 Uhr

Konditionen

79 Euro zzgl. 19 % MwSt., inklusive Getränke, Imbiss und Unterlagen.

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Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
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AfB 24 a) Back-up - Bauvergaberecht und Bauvertragsrecht, Architekten- und Ingenieurrecht 2012 für die Praxis von kommunalen Krankenhäusern in Deutschland

Lernen Sie die aktuelle Rechtsprechung der Vergabekammern, Vergabesenate, Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Bauvergabe- und Bauvertragsrecht kennen! Informieren Sie sich über die Auswirkungen auf Ihre Bauvergabe- und Bauvertragspraxis!
Ziehen Sie mit uns gemeinsam im Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen und Ihrem erfahrenen Gesprächsleiter die richtigen Schlussfolgerungen! Passen Sie Ihre Routinen den veränderten Maßgaben an! Vermeiden Sie vermeidbare Fehler!  

Neu und effektiv: Informationsgespräch

Ihr Nutzen: Ihr Gesprächsleiter stellt Ihnen die relevanten Entscheidungen vor, auf den Punkt gebracht, eingeordnet, verständlich, nachvollziehbar, praxisgerecht.
Ihr Vorteil: Kein Frontalunterricht wie häufig, kein Seminar wie üblich, keine begriffstheoretischen, abgehobenen Betrachtungen wie gelegentlich, sondern Diskurs auf Augenhöhe.
Ihre Chance: Mit Gelegenheit zu Fragen und fundierten Antworten, fallbezogener und anwendungsbezogener Diskussion. Mit konkreter Hilfestellung für die Bauvergabe- und Bauvertragspraxis.

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