1. Der Inhalt und die äußere Gestaltung von Referenzprojekten hängen typischerweise von den jeweiligen Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers ab und bilden gerade nicht zwangsläufig eine Obergrenze des Könnens und der Kenntnisse des Bieters. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass der Auftraggeber etwa die inhaltlichen Anforderungen auf einen geringen Umfang begrenzt hat und eine technisch einfache Ausführung wollte.
2. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VOL/A (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG) dürfen zum Nachweis der Eignung nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Die Beschränkung der Bieter auf die Vorlage nur eines einzigen Referenzprojektes aus den letzten drei Jahren erscheint durch den Auftragsgegenstand nicht gerechtfertigt, wenn mit dieser Referenz der Nachweis ihrer redaktionellen und IT-spezifischen Kenntnisse sowie Kenntnisse gemäß Leistungsbeschreibung und Technischer Dokumentation jedoch nicht nur grundsätzlich die entsprechenden Kenntnisse, insbesondere die beispielhaft genannten „Kernkompetenzen der Programmierer in PHP, Flash – inkl. Flash- Programmierung, ActionScript3, JavaScript, Objective-C, Programmierung und Betreuung von CMS-Video-Systemen und Programmierung von mobilen Applikationen“, sondern viele Details und Einzelfunktionen von Softwareprogrammierungen gemessen am jeweils ausgeschriebenen Auftrag erbracht werden soll. Eine (noch) vergaberechtskonforme Wertung dieses Kriteriums käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Auftraggeber einen großzügigen Wertungsmaßstab in Bezug auf seine Erwartungen anlegt.
3. Zielt die Bewertung eines Kriteriums und das Bepunktungsschema auf die Abdeckung der Erwartungen des Auftraggebers ab, gebietet es das Gebot der Transparenz jedoch, dass der Auftraggeber diese Erwartungen auch genau definiert, wenn er sie entsprechend differenziert bewerten will. Dementsprechende Konkretisierungen sind jedenfalls dann erforderlich – und ein Fehlen stellt einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB dar –, wenn eine nur teilweise Erfüllung der „Erwartungen“ bereits zum Ausschluss des Angebots führt.
Nr. 018/2012 vom 01.02.2012
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.
Durch die Ethik- und Rechtsschulungen von ZeMiKo soll sichergestellt werden, dass die Geschäftsleitung sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die für ihre berufliche Tätigkeit relevanten Gesetze, die internen Richtlinien sowie den Inhalt eines Compliance-Systems verstehen und anwenden können.
Nur eine ethisch geprägte Unternehmenskultur bietet eine gesunde Grundlage für die Stabilität und Beständigkeit des Unternehmens. Compliance erfordert dabei Kontrolle, organisatorische Maßnahmen und Verständnis der Belegschaft.
In unserem Lehrgang Corporate Compliance Officer 2011 haben wir unser bewährtes Programm aus dem Jahr 2010 um zusätzliche Bausteine aus der aktuellen Rechtsprechung und der neuesten zwingenden Vorgaben an die Ausbildung eines Compliance-Officers erweitert:
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Berlin: (hib/AS) Ein Antrag der SPD-Fraktion (17/8351), die Rückholung der Fässer aus dem Atommülllager Asse II zu beschleunigen, ist am Mittwoch im Umweltausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt worden. Die Regierung bekräftigte jedoch, dass sie sich weiterhin „uneingeschränkt zur Rückholung“ der Fässer bekenne. „Wir müssen anerkennen, dass die Dinge komplizierter sind als wir gedacht haben“, sagte Katherina Reiche (CDU), Parlamentarische Staatsekretärin im Bundesumweltministerium.
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