LawNews • Rechtsprechung Mietrecht
Nr. 025/2012 vom 17.02.2012
Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen
Die Kläger, zwei Wohnungseigentümer, wenden sich gegen die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser hatte bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten (Abschlags-) Zahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Kläger sind der Meinung, der Verwalter müsse nach Verbrauch abrechnen. Ihre Klage war vor dem Landgericht als Berufungsgericht erfolgreich.
Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Kleine Anfrage
Berlin: (hib/AW) Die SPD-Fraktion will von der Bundesregierung wissen, wie sie die Arbeitsmarkneutralität des Bundesfreiwilligendienstes sicherstellt. In ihrer Kleinen Anfrage (17/8501) verlangt sie unter anderem Auskunft darüber, ob Arbeitslose von Jobcentern oder Argen in den Freiwilligendienst vermittelt werden. Zudem will sie wissen, wie viele der Dienstleistenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen.
Nr. 024/2012 vom 15.02.2012
Bundesgerichtshof zur Geltendmachung und zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen englischen Lebensversicherer
Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Aufklärung vor Abschluss einer englischen Lebensversicherung getroffen.
Der Kläger schloss zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine "Investment-Lebensversicherung" ab, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Bei der Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen, die 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement") durch das dort zuständige Gericht mündeten. Dieser führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik der Beklagten u.a. durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hat sich auf die Sperrwirkung ihres englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten berufen. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung ausgeführt, dass der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement"), der eine Lebensversicherung betrifft, jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO* entgegenstehen. Mithin hindert der Vergleichsplan Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen.
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden, mit dem der Versicherungsnehmer so gestellt werden will, wie wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte, nicht § 12 Abs. 1 VVG a.F.** einschlägig ist, sondern die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB*** gelten. Danach sind nur einige der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das noch Feststellungen zu den nicht verjährten Schadensersatzansprüchen zu treffen hat.
*Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
Artikel 12
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
…
**Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung
§ 12
(1) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
…
***Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
…
IV ZR 194/09 – Urteil vom 15. Februar 2012
LG Verden - Urteil vom 21. Januar 2009 - 8 O 544/07
OLG Celle - Urteil vom 8. September 2009 - 8 U 46/09
Karlsruhe, den 15. Februar 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
1. Untersuchungsausschuss (Gorleben)
Berlin: (hib/JR) Vor dem Gorleben-Untersuchungsausschuss hat am Donnerstagnachmittag der Zeuge Manfred Bloser ausgesagt, es habe keine politischen Einflussnahmen auf Wissenschaftler gegeben. „Eine Aussage zur Eignungshöffigkeit wurde nicht geändert“, sagte der ehemalige Ministerialrat im Bundesumweltministerium zu Gorleben. Keiner habe Einfluss auf die technischen Aussagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) genommen.
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Nr. 022/2012 vom 10.02.2012
Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2012
22.02.2012
ZeMiKo 8) Seminarreihe "Aktuelles Recht in der Unternehmenspraxis" 13. Vertragsmanagement Dienstleistungen Herausforderungen der interessensgerechten Vertragsgestaltung und –umsetzung
Neckargemünd
22.02.2012
AfB 23) Kompaktkurs Öffentliches Baurecht
Essen
22.02.2012
IDIV 8) Das neue Vergaberecht 2010
Neckargemünd
22.02.2012
IDIV 53) Informationsveranstaltung „Vergaberecht im Klinikalltag“
Essen
22.02.2012
Expertenchat: Vergaberecht
Adobe Connect
23.02.2012
IDIV 55) Informationsveranstaltung Beschaffung medizinischer Produkte
Berlin
23.02.2012
Expertenchat: Bauvertragsrecht
Adobe Connect
24.02.2012
AfB 14) Vertragsmanagement Bauleistungen
Neckargemünd