OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2012 – Az.: 4 B 1250/11
1. Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Architekten wird dessen Unzuverlässigkeit indiziert.
2. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Architekten wieder als geordnet zu betrachten wären, auch wenn später die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung besteht. Erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist im Regelfall ein Zustand geordneter Vermögensverhältnisse erreicht.
Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-396/09 - Interedil).
Leitsätze:
1. Die Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die angefochtene Zahlung, wenn sie selbst der Insolvenzanfechtung unterliegt.
2. Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung werden durch den Einwand eines Sanierungsversuchs nicht entkräftet, wenn es an jeder Darlegung zu den Inhalten und zu den Grundlagen des Sanierungskonzepts fehlt.
3. Ein erfolgversprechender, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausschließender Sanierungsversuch kann auch dann vorliegen, wenn Regelungen mit einzelnen Gläubigern dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen, mittels der er seine übrigen Gläubiger befriedigen kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2011 – Az.: IX ZB 165/10
1. Die öffentliche Bekanntmachung wirkt nur dann als Zustellung, wenn die bekannt gemachte Entscheidung richtig bezeichnet ist.
2. Ist die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft und wirkt sie deshalb nicht als Zustellung, beginnt die Beschwerdefrist für einen Beteiligten, dem die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, auch nicht fünf Monate nach dem Erlass der Entscheidung.
BGH, Urteil vom 03.11.2011 – Az.: IX ZR 45/11
Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.
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