BGH, Urteil vom 11.01.2012 - XII ZR 40/10

 

Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel.

vorhergehend:

OLG Braunschweig, 25.02.2010 - 8 U 98/09

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2010 aufgehoben.
  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

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[BGH-Pressemitteilungen] Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen

Nr. 025/2012 vom 17.02.2012

Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen

Die Kläger, zwei Wohnungseigentümer, wenden sich gegen die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser hatte bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten (Abschlags-) Zahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Kläger sind der Meinung, der Verwalter müsse nach Verbrauch abrechnen. Ihre Klage war vor dem Landgericht als Berufungsgericht erfolgreich.

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Vergütungsanspruch gegen Mieter bei Reparatur einer Wohnungseingangstür

AG Bad Segeberg, Urteil vom 06.10.2011 - 17 C 336/10

Leitsätze (amtlich):

1. Wird eine Wohnungseingangstür im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, hat grundsätzlich der Vermieter der Wohnung für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Tür zu sorgen.

2. Erneuert ein Unternehmer die Eingangstür einer Wohnung und kann er nicht beweisen, dass der Mieter der Wohnung ihn hiermit beauftragt hat, kann er von dem Mieter die Zahlung der für die Instandsetzung der Tür angefallenen Kosten nicht verlangen; ein Werkvertrag mit dem Mieter kommt auch nicht dadurch konkludent zustande, dass der Mieter von den Instandsetzungsarbeiten Kenntnis hat und diese duldet, denn das in der Instandsetzung der Tür zu sehende konkludente Angebot des Unternehmers auf Abschluss eines Werkvertrages richtet sich grundsätzlich an den jeweiligen Vermieter/Eigentümer der Wohnung.

3. Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht können dem Unternehmer gegen den Mieter einer Wohnung bei der Instandsetzung einer beschädigten Wohnungseingangstür allenfalls dann zustehen, wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter für diese Kosten aufzukommen hat; dies ist nicht der Fall, wenn die Wohnungseingangstür allein infolge eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache beschädigt worden ist.

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BGH, Beschluss vom 28.09.2011 – Az.: I ZB 97/09

Leitsätze:

1. Für die Frage, ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei erstattungsfähig sind, bedarf es einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein wird als eine inländische Partei.

2. Die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist jedenfalls nicht erforderlich, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle nötigen Informationen verfügt oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren.

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LG Berlin, Urteil vom 14.06.2011 – Az.: 63 S 454/10

Leitsätze:

1. Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter entweder über § 558 BGB oder § 559 BGB oder einer Kombination beider Verfahren geltend machen.

2. Entscheidet sich der Vermieter für eine Kombination, darf es aber nicht zu einer kumulativen Mieterhöhung kommen. Der erhöhte Mietzins darf die Summe aus dem Mietzins vor der Anhebung + 20 % + Modernisierungszuschlag gemäß § 559 BGB nicht überschreiten.

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