ASK 3) Das Vergaberecht für Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträge in der Praxis

Vermeidbare vergaberechtliche Probleme bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen vermeiden lernen

I.

Rahmenvereinbarungen sind interessante und praxistaugliche Instrumente in der öffentlichen Beschaffungspraxis für Postdienstleistungen, Winterdienstleistungen, Markierungsarbeiten auf Straßen, um nur einige wenige Beispiele zu nennen. Auch und insbesondere deshalb, weil bestimmte vertragliche Einzelheiten im Hinblick auf die zu erbringende Leistung unbestimmt bleiben dürfen. Und mehr: ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber und/oder Auftragnehmer können beteiligt sein; die (Rahmen-)Bedingungen für Einzelaufträge müssen nur mehr oder weniger weitgehend festgelegt werden; sie können bis zu 4 Jahren laufen; der in Aussicht genommene Preis(rahmen) muss nur mehr oder weniger weitgehend festgelegt werden.

II.

Aber: Dass bspw. die in Aussicht genommene Menge auch hier so genau wie möglich beschrieben und festgelegt werden muss, wird häufig übersehen. Aus vergaberechtlicher Sicht müssen zwar grundsätzlich keine zwingenden Unter- und Obergrenzen für das Auftragsvolumen in der Ausschreibung oder in der Rahmenvereinbarung festgelegt werden; um die Vergleichbarkeit der Angebote (§ 7 Abs. 1 VOL/A bzw. § 8 Abs. 1 EG VOL/A) und die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung zu gewährleisten sowie dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden, muss jedoch das Volumen und der Gegenstand einer Rahmenvereinbarung soweit wie möglich bestimmt werden oder zumindest bestimmbar sein. Dem Bieter muss eine angemessene Kalkulationsbasis zur Hand gegeben werden. Das bedeutet, dass in der Angebotsaufforderung zumindest die durchschnittlich zu erwartende Leistung oder entsprechende Vergleichswerte aus der Vergangenheit benannt werden müssen (Referenzmengen). Fehlen diese wichtigen Angaben, können die Bieter nicht sachgerecht kalkulieren und die Angebote sind nicht miteinander vergleichbar. Aber: Rahmenvereinbarungen werden gerne, ohne dass einer der anerkannten Ausnahmetatbestände hierfür erfüllt wäre, freihändig oder im Wege des Verhandlungsverfahrens vergeben, obwohl für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung bzw. des Offenen Verfahrens gilt.

(An sich vermeidbarer) Streit zwischen öffentlichem Auftraggeber und interessierten Unternehmen ist damit „vorprogrammiert".

III.

Dass die Handhabung der Vergabe von Rahmenverträgen dem öffentlichen Auftraggeber (aber auch an dem Verfahren interessierten Unternehmen) Schwierigkeiten bereiten kann, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG München (Beschl. v. 30.04.10 – Verg 5/10): Der Auftraggeber hatte einen mehrjährigen Rahmenvertrag über die Erbringung von Postdienstleistungen EU-weit im Offenen Verfahren ausgeschrieben. Dem Auftraggeber war mit Beschluss der Vergabekammer untersagt worden, einen Zuschlag zu erteilen, ohne die Bieter unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen – einschließlich der Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren Gewichtung zuvor erneut zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert zu haben. Der Auftraggeber überarbeitete die Verdingungsunterlagen in der Folgezeit und übersandte überarbeitete Verdingungsunterlagen an die Bieter. Die Antragstellerin erhielt über ihre Muttergesellschaft, die bereits am vorhergehenden Verfahren beteiligt war, Kenntnis von der erneuten Übersendung der Verdingungsunterlagen. Die Antragstellerin selbst hatte sich am vorherigen Vergabeverfahren nicht mit einem eigenen Angebot, sondern lediglich als Nachunternehmer ihrer Muttergesellschaft beteiligt. Sie bekundete gegenüber dem Auftraggeber ihr Interesse an der Abgabe eines eigenen Angebotes und bat um Übersendung der Verdingungsunterlagen. Der Auftraggeber antwortete der Antragstellerin, dass es sich bei dem Vergabeverfahren nicht um ein neues Verfahren, sondern um die Fortsetzung einer begonnen Ausschreibung handle und die überarbeiteten Verdingungsunterlagen aufgrund des Beschluss der Vergabekammer nur an die damals beteiligten Bieter übersandt werden dürften. Nachdem der Auftraggeber die Übersendung der Ausschreibungsunterlagen auch nach erneuter Rüge ablehnte, stellte die Antragstellerin Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Sie gehöre nicht zum Kreis der Bieter, die im Sinne des vorhergehenden Beschlusses der Vergabekammer erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern gewesen seien. Die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Das OLG München hat bereits den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer zurückgewiesen, da die Beschwerde keine Erfolgsaussichten besitze. Es ist ebenfalls der Ansicht, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Zusendung der Verdingungsunterlagen zusteht. Sie hatte innerhalb der Angebotsfrist weder die Verdingungsunterlagen angefordert, noch ein Angebot abgegeben. Die Frist zur Anforderung der Unterlagen wurde auch nicht verlängert. Daher kann die Antragstellerin sich am Vergabeverfahren nicht mehr beteiligen. Der Auftraggeber hat keine neue Ausschreibung durchgeführt, diese musste auch nicht erfolgen. Das Verfahren war von der Vergabekammer nicht aufgehoben worden, sondern der Auftraggeber lediglich aufgefordert, den Bietern, d. h. den Firmen, die ein Angebot abgegeben hatte, nach Überarbeitung der Verdingungsunterlagen diese Unterlagen zurückzusenden und die Bieter zur erneuten Angebotsabgabe aufzufordern. Eine weitere Zurücksetzung des Verfahrens war jedoch nicht erfolgt. Daher hat die Antragstellerin keinen Anspruch nach Ablauf der Angebotsfrist nunmehr am Verfahren beteiligt zu werden.

IV.

1.

„Vermeidbare vergaberechtliche Probleme bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen vermeiden lernen": Hier setzt unsere als Halbtagsveranstaltung konzipierte Inhouse-Schulung an: „Das Vergaberecht für Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträge in der Praxis"

2.

Folgenden Fragen soll nachgegangen werden:

- Welche Regelungen im deutschen Vergaberecht betreffen Rahmenvereinbarungen?

- Müssen Rahmenvereinbarungen ausgeschrieben werden?

- Was unterscheidet eine Rahmenvereinbarung von sonstigen Vertragsformen?

- Gibt es einen Unterschied zwischen der Rahmenvereinbarung und dem Rahmenvertrag?

- Warum werden Rahmenvereinbarungen für eine begrenzte Dauer geschlossen?

- Wie genau wird die Lieferleistung in Rahmenvereinbarungen geregelt?

- Welche vermeidbaren Fehler werden häufig begangen?

- Wie können diese Fehler vermieden werden?

- Welche besonderen Vertragsbedingungen beinhalten Rahmenvereinbarungen?

3

Unsere Trainerinnen und Trainer sind erfahrene Juristen unserer Kanzlei.

 

V.

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