ASK 6) AGB, AVB, BVB, ZVB - wer soll da noch durchfinden?

mandantenfortbildung

Diese Frage stellen sich viele öffentliche Auftraggeber. Zu Recht. In § 1 Abs. 2 VOB/B, § 1 Nr. 2 VOL/B wird die Reihenfolge festgelegt, in welcher Vertragsbedingungen bei widersprüchlichen Regelungen im Vertrag gelten. Aber was verbirgt sich konkret hinter den vielsagenden Begriffen „Besondere Vertragsbedingungen“, „Zusätzliche Vertragsbedingungen“, „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ usw.? Wann muss welches Regelwerk aus welchen Gründen wie bezeichnet werden? Häufig können öffentliche Auftraggeber auf eine Art von Regelwerk gut verzichten. Genauso häufig wissen öffentliche Auftraggeber dies aber nicht.

Vor diesem Hintergrund bietet die Rechtsanwaltskanzlei Ax, Schneider & Kollegen eine umfassende Behandlung der Regelwerke des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers an. Inhalt dieser Beratungsleistung ist eine Prüfung der beim jeweiligen öffentlichen Auftraggeber vorhandenen Regelwerke auf ihre Notwendigkeit und Vereinbarkeit mit der aktuellen Rechtslage, ggfs. erforderliche Neuregelungen werden in Absprache mit dem öffentlichen Auftraggeber eingearbeitet und die Neufassung der Regelwerke wird den Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen einer Inhouse-Schulung (Inhouse-Schulung auftraggebereigener Regelwerke) vorgestellt bzw. werden die Mitarbeiter in den Umgang mit der Neufassung eingearbeitet. Erst wenn „Recht“ verstanden wird, kann es richtig angewendet werden!