Gesetzgebung

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe
Der Bund und die einzelnen Bundesländer haben Wertgrenzen festgelegt, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe zulässig ist.
Die im Folgenden dargestellten Wertgrenzen sind als netto zzgl. Umsatzsteuer zu verstehen.

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Abruf von Einzelaufträgen bei Rahmenvereinbarung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2011 - Verg 62/11

Zu der Vorgehensweise, wie im Falle einer Rahmenvereinbarung der Einzelabruf erfolgen soll.

vorhergehend:

VK Bund, 24.06.2011 - VK 2-58/11

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Vierte Verordnung zur Änderung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16. August 2011

Aktenzeichen: B15 – 8162.2/0

Datum: Berlin, 13.12.2012

I. Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Mit der „Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom 16. August 2011 wurde die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 9. Mai 2011“ geändert. Die Änderungsverordnung wurde am 19.08.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 4472011 S. 1724) verkündet und trat am 20.08.2011 in Kraft.

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Rundschreiben zur Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes im Kommunalen Auftragswesen

Das Brandenburgische Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - Bbg VergG) vom 21. September 2011, GVBI. I Nummer 19, tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Das Brandenburgische Vergabegesetz verpflichtet unter anderem die Gemeinden und Gemeindeverbände dazu, in den mit Auftragnehmern abzuschließenden Ver­trägen vorzusehen, dass die Auftragnehmer sich verpflichten

  • bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen eingesetzte Beschäftigte nach einem etwaigen Mindestlohn auf der Grundlage des Arbeitnehmer-­Entsendegesetzes, mindestens aber mit einem Mindestarbeitsentgelt von zurzeit 8 Euro je Arbeitsstunde zu bezahlen;
  • zur Kontrolle mit mindestens einer Rechnung jährlich oder während einer kürzeren Laufzeit Lohnzahlungsbelege vorzulegen und Stichprobenkon­trollen zu ermöglichen;
  • die Zahlung einer Vertragsstrafe für schuldhafte Verstöße gegen die vereinbarten Verpflichtungen zu versprechen und die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages wegen schuldhafter Verstöße zu vereinbaren;
  • diesselben Verpflichtungen zu vereinbaren und gegenüber Nachauftragnehmern und Personalverleihern zu vereinbaren und dem Auftraggeber die Vereinbarungen vorzulegen.

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Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit in Kraft

Das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vom 7. Dezember 2011 wurde am 13.12.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2011, Teil 1, Nr. 64, S. 2570 ff.) verkündet und am 14.12.2011 in Kraft getreten.

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