Gesetzgebung

Neue Schwellenwerte im Vergaberecht durch EU festgelegt

Wie von Ax, Schneider & Kollegen bereits im Rahmen unserer Nachrichten am 31.10.2011 angekündigt, wurden nunmehr die neuen, im Vergaberecht geltenden Schwellenwerte durch die Europäische Union festgelegt. Die geänderten Schwellenwerte treten zum 01.01.2012 in Kraft und gelten für zwei Jahre.

Nachdem die Schwellenwerte, aufgrund derer sich bestimmt, ob eine europaweite Ausschreibung zu erfolgen hat, zuletzt gesenkt wurden, werden sie mit der Verordnung vom (EU) Nr. 1251/2011 vom 30. November 2011 wieder angehoben.

Demnach gelten nunmehr die folgenden Schwellenwerte:

  • Bauaufträge: 5.000.000,- Euro
  • Liefer- /Dienstleistung: 200.000,- Euro
  • Liefer- /Dienstleistungen der Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 130.000,- Euro

Für Sektorenauftraggeber sind hingegen die nachfolgenden Schwellenwerte maßgeblich:

  • Bauaufträge: 5.000.000,- Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 400.000,- Euro

 Damit erhalten die Schwellenwerte wieder den Stand aus den Jahren 2003 bis 2006.

Jedoch gilt folgende Besonderheit zu beachten:

Grundsätzlich beanspruchen die auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte unmittelbare Geltung für das Vergaberecht. Jedoch können die Mitgliedsstaaten „strengere" Regelungen als die Europäische Kommission, d.h. niedrigere Schwellenwerte vorgeben.

Diese Situation besteht derzeit in Deutschland. Infolgedessen gilt noch die „alte" deutsche VgV und genießt auf Grund der niedrigeren Schwellenwerte - und folglich strengeren Regelungen - gegenüber der auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte Vorrang. Erst wenn eine Änderung der VgV erfolgt und die erhöhten Schwellenwerte der EU-Verordnung in der VgV umgesetzt sind, gelten diese auch national.

Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums einer 5. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wird voraussichtlich am 10.02.2012 im Bundesrat behandelt. Eine Veröffentlichung der neuen VgV wird für Anfang März 2012 erwartet.

Bis dahin gilt: Über den 31.12.2011 hinaus sind bis zum Inkrafttreten der geänderten VgV bei EU-weiten Ausschreibungen weiterhin die "alten" Schwellenwerte zugrunde zu legen!

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