Das Brandenburgische Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - Bbg VergG) vom 21. September 2011, GVBI. I Nummer 19, tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Das Brandenburgische Vergabegesetz verpflichtet unter anderem die Gemeinden und Gemeindeverbände dazu, in den mit Auftragnehmern abzuschließenden Verträgen vorzusehen, dass die Auftragnehmer sich verpflichten
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet von Bietern bestimmte Nachweise zu verlangen, unangemessen niedrige Angebote besonders zu prüfen und Kontrollen durchzuführen. Werden Verstöße gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgestellt, sind diese den zuständigen Zollämtern, Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu melden. Schuldhafte Verstöße gegen die auf der Grundlage des Vergabegesetzes vereinbarten Verpflichtungen sind zu ahnden und über eine Auftragssperre ist zu entscheiden. Eine Auftragssperre ist an das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zu melden. Bei der Bearbeitung von Vergabeverfahren ist aus der im Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten geführten Sperrliste eine Auskunft einzuholen, ob Bewerber oder Bieter in der Sperrliste als Auftragnehmer aufgeführt sind, die von einem Auftraggeber wergen schuldhaften Verstößen gegen Verpflichtungen auf der Grundlage des Brandenburgischen Vergabegesetzes für eine gewisse Zeit von der weiteren Teilnahme an Vergabeverfahren dieses Auftraggebers ausgeschlossen wurden. Das Ergebnis der Auskunft ist in die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters einzubeziehen.
Weitere Einzelheiten sind dem Gesetz zu entnehmen.
Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten hat den Gesetzestext zusammen mit relevanten Teilen der Begründung der Regierungsentwurfs, Ausführungshinweise und den gegenwärtigen Stand der Sperrliste im Vergabeportal http://vergabe.brandenburg.de zugänglich gemacht. Dort finden sich auf Muster für die erforderlichen Vereinbarungen.
Die Verordnungen, die weitere Details regeln sollen, werden voraussichtlich im Lauf des ersten Quartals zur Verfügung stehen.
Für Zwecke der Kostenerstattung für die zusätzlichen Bearbeitungsschritte und die Teilnahme an einschlägigen Schulungsveranstaltungen sind Aufzeichnungen zu fertigen.
Die Ausführungshinweise werden fortlaufend weiter bearbeitet, sodas sie wiederholt zu Rate zu ziehen sind.
Die wesentlichen Angaben zur Kostenerstattung finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 14 Bgb VergG. In der vorgesehenen Verordnung soll nach Möglichkeit auch ein Weg der Pauschalisierung gefunden werden. Um dies zu unterstützen, werden kommunale Vergabestellen gebeten, ggf. geführte Vergabestatistiken dem Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten, Referat 16 zur Verfügung zu stellen. Sofern eine Anonymisierung der Statistiken für erforderlich gehalten wird, sollte zumindest die ungefähre Einwohnerzahl des Amtes, der Gemeinde oder der Stadt angegeben werden. Die Statistiken werden daraufhin durchgesehen, inwieweit sie als Grundlage für Vorauszahlungen von Bearbeitungsmehraufwand und deren Regelung dienen können.
Der Landtag hat anlässlich der Beschlussbefassung über das brandenburgische Vergabegesetz in einer Entschließung unter anderem dazu aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Träger der Vergabestellen sicherstellen, dass ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden ist und durch regelmäßige Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen dieser Standard auch für die Zukunft gesichert wird.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden daher gebeten, von den gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 2/3030, der Kostenerstattung zugänglichen Schulungen Gebrauch zu machen und die Pauschalisierung oder Vorauszahlung von Kostenerstattungen durch die erforderlichen Auskünfte (Zurverfügungstellung von Geschäftsstatistiken zu Auftragsvergabe, § 3 Absatz 5 Brandenburgisches Statistikgesetz) zu unterstützen. Der Landtagsbeschluss erschöpft sich jedoch nicht mit der Anwendung auf Angelegenheiten des Vergabegesetzes.
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