Gesetzgebung

Vierte Verordnung zur Änderung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 16. August 2011

Aktenzeichen: B15 – 8162.2/0

Datum: Berlin, 13.12.2012

I. Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Mit der „Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom 16. August 2011 wurde die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 9. Mai 2011“ geändert. Die Änderungsverordnung wurde am 19.08.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 4472011 S. 1724) verkündet und trat am 20.08.2011 in Kraft.

Hinter der Änderung der VgV steht die Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch die energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ins deutsche Vergaberecht.

Mit der Änderung wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges Kriterium bei der öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte rechtliche verankert.

II. Änderung der Vergabeordnung

Ziel der neuen Regelung ist es, dass künftig bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte Produkte und Dienstleistungen beschafft werden, di im Hinblick auf die Energieeffizienz die höchsten Leistungsniveaus haben und zur höchsten Effizientklasse gehören. Hierzu wurden die entsprechenden Regelungen in der VgV ergänzt.

Die Regelungen gelten für energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte und Ausrüstungen,

  1. die Gegenstand einer Lieferleistung sind,
  2. deren Lieferung wesentliche Voraussetzungen einer Dienstleistung ist
    oder
  3. die wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung sind.

Bei Bauleistungen beziehen sich entsprechend § 6 Abs. 3 bis 6 VgV die Anforderungen des höchsten Leistungsniveaus an Energieeffizienz nur auf Geräte und technische Ausrüstungen hinsichtlich ihres Energieverbrauchs.

Nach § 4 Abs. 5 VgV bzw. § & Abs. 3 VgV sollen die Vergabestellen zunächst auf der Ebene der Leistungsbeschreibung das höchste Leistungsniveau der Energieeffizienz und soweit vorhanden die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnung vor, so ist das höchste Energieeffizienzniveau für solche Produkte zu fordern, die unter Berücksichtigung von Funktionalität, technischer Eignung, wirtschaftlicher Durchführbarkeit und ausreichendem Wettbewerb beschafft werden sollen. Das höchste Leistungsniveau bei der Energieeffizienz kann daher nicht unabhängig von o. g. Abwägungskriterien gesehen werden.

Unter Berücksichtigung des Gebotes der produktneutralen Ausschreibung und des Wettbewerbs ist in den Vergabeunterlagen ein hoher Energieeffizienzwert (niedriger Verbrauch) als Mindestvoraussetzungen festzulegen.

In jedem Fall sind von den Bietern konkrete Angaben zum Energieverbrauch zu fordern, es sei denn, die auf dem Markt angegebenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig (§ 6 Absatz 3 Nummer 1 VgV). Gegebenenfalls sind andere geeignete Nachweise zu fordern.

Auf der Ebene der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 97 Abs. 5 GWB ist die Energieeffizienz in jedem Fall als wichtiges Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung der Vergabestelle, wie hoch sie das Kriterium letztlich konkret gewichtet, bleibt ihr überlassen und wird im Kontext von Funktion, Qualität und Wirtschaftlichkeit getroffen werden müssen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bleibt unberührt.

Redaktionell überarbeitet wurden auch die Vorgaben zur Beschaffung von Straßenfahrzeugen. Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen als besonderer Produktgruppe soll zukünftig ebenfalls das Kriterium des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkung sowohl bei der Leistungsbeschreibung als auch bei der Auswahl des Angebotes berücksichtigt werden. Sondereinsatzfahrzeuge bleiben nach § 4 Abs. 10 VgV unberührt.

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