Gesetzgebung

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe
Der Bund und die einzelnen Bundesländer haben Wertgrenzen festgelegt, bis zu welchen eine beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe zulässig ist.
Die im Folgenden dargestellten Wertgrenzen sind als netto zzgl. Umsatzsteuer zu verstehen.

1. Bund

Für die Behörden der Bundesverwaltung gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 10.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig

  • bei Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000,- €
  • bei den übrigen Gewerken bis 100.000,- €
  • bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000,- €.

Im Bereich der VOL/A sind für die freihändige Vergabe keine Wertgrenzen vorgegeben. Ein Direktkauf ist jedoch nur bei einem Auftragswert bis 500,- € zulässig. Für die Beschränkte Ausschreibung sind keine Wertgrenzen vorgegeben.

Vor der Auftragserteilung hat die Veröffentlichung durch eine Information auf Internetportalen oder in Beschafferprofilen über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 25.000 € zu erfolgen (§ 19 Abs. 5 VOB/A).

Nach der Auftragserteilung hat die Veröffentlichung im Bereich der

  • VOB/A auf Internetportalen oder in Beschafferprofilen nach Beschränkten Ausschreibungen ab 25.000 Euro und Freihändigen Vergaben ab 15.000 € (§ 20 Abs. 3 VOB/A);
  • VOL/A auf Internetportalen oder –seiten nach beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben ab 25.000 € (§ 19 Abs. 2 VOL/A)

zu erfolgen.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 11.06.2010 in Kraft getreten.

 

 

2. Baden-Württemberg

Für die Behörden und Betriebe des Landes gelten folgende Maßgaben:
Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 10.000,- € (Beschaffungsstellen des Landes) bzw. bis 20.000,- € (Beschaffungsstellen der Kommunen). Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig

  •  bei Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000,- €
  • bei den übrigen Gewerken bis 100.000,- €
  •  bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 10.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 40.000,- €.

Die Anwendung wird auch für Kommunale Auftraggeber, sonstige der Aufsicht des Landes unterliegende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Zuwendungsempfänger empfohlen.

Nach der Auftragserteilung hat die Veröffentlichung unter www.service-bw.de oder auf anderen geeigneten Internetseiten im Bereich der

  • VOB/A bei Beschränkten Ausschreibungen über 150.000,- € und bei Freihändigen Vergaben über 50.000 €;
  • VOL/A bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben über 25.000 €

zu erfolgen.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2012 in Kraft getreten und treten zum 31.12.2018 außer Kraft. Rechtsquelle ist die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 28.10.2011; Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Beschaffung in der Landesverwaltung (Beschaffungsanordnung – BAO) vom 17.12.2007, GABl. Nr. 1 vom 30. Januar 2008.

 

 

3. Bayern

a) Für die Beschaffungsstellen des Landes gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 10.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig

  • bei Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000,- €
  • bei den übrigen Gewerken bis 100.000,- €
  • bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 25.000,- €. Für die beschränkte Ausschreibung sind keine Wertgrenzen angegeben.
Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.07.2011 in Kraft getreten.

b) Für die Kommunen gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 30.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig

  • bei Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 125.000,- €
  • bei den übrigen Gewerken bis 250.000,- €
  • bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 500.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 30.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- €.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 20.12.2011 in Kraft getreten.

c) Vor der Auftragserteilung hat eine Ex-ante-Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung durch eine Information auf der Zentralen Vergabeplattform Bayern (BayVeBe) ab einem Auftragswert von 25.000 € zu erfolgen. Bei einem Auftragswert über 75.000 Euro beträgt die Wartefrist 7 Tage (nur im kommunalen Bereich).

Nach der Auftragserteilung hat die Veröffentlichung im Bereich der

zu erfolgen.

Rechtsquelle ist die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 20.12.2011 .

 

 

4. Berlin

Für die Beschaffungsstellen des Landes gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 10.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig

  • bei Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000,- €
  • bei den übrigen Gewerken bis 100.000,- €
  • bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 7.500,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 25.000,- €.

Vor der Auftragserteilung hat eine Information auf www.vergabeplattform.berlin.de über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 25.000 Euro zu erfolgen (§ 19 Abs. 5 VOB/A).

Nach der Auftragserteilung hat die Veröffentlichung auf www.vergabeplattform.berlin.de im Bereich der

  • VOB/A bei Beschränkten Ausschreibungen ab 25.000,- € und bei Freihändigen Vergaben ab 15.000 € (§ 20 Abs. 3 VOB/A);
  • VOL/A bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben über 25.000 € (§ 19 Abs. 2 VOL/A)

zu erfolgen.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2012 in Kraft getreten.

Rechtsquelle ist das Gemeinsames Rundschreiben SenStadtUm VI A / SenWirtschaft, Technologie und Forschung II F Nr. 07/ 2011.

 

 

5. Brandenburg

a) Für die Beschaffungsstellen des Landes gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 20.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bis 200.000,- € oder bei entsprechender fachaufsichtsrechtlicher Weisung

  • bei Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000,- €
  • bei den übrigen Gewerken bis 100.000,- €
  • bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 20.000,- € und eine beschränkte Ausschreibung bei einem Auftragswert bis 20.000,- €.

Vor der Auftragserteilung hat auf https://vergabemarktplatz.brandenburg.de eine „Fortlaufende“ Information über beabsichtigte Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro zu erfolgen.

Nach der Auftragserteilung hat die Veröffentlichung auf https://vergabemarktplatz.brandenburg.de im Bereich der

  • VOB/A nach Beschränkten Ausschreibungen ab 25.000 Euro und Freihändigen Vergaben ab 15.000 Euro;
  • VOL/A nach beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben ab 25.000 Euro

zu erfolgen.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2012 in Kraft getreten.

b) Für die Kommunalen Beschaffungsstellen gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- € und eine beschränkte Ausschreibung bei einem Auftragswert bis 1 Mio. €.
Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe sowie eine beschränkte Ausschreibung zulässig bei einem Auftragswert bis jeweils 100.000,- €.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2012 in Kraft getreten.

c) Rechtsquelle für das Land ist die Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung und für die Kommunen § 30 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung, § 25a Gemeindehaushaltsverordnung.

Grundsätzlich ist der Bieterkreis zu wechseln. Bei einer Abweichung von diesem Grundsatz ist eine Begründung im Vergabevermerk erforderlich.

 

 

6. Bremen

Für das Land Bremen gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 10.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig

  • bei Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000,- €
  • bei den übrigen Gewerken bis 100.000,- €
  • bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 10.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 40.000,- €.

Vor der Auftragserteilung hat eine Information auf dem Internetportal der Freien Hansestadt Bremen bei einem Auftragswert ab 25.000 Euro zu erfolgen. Auf dem gleichen Internetportal hat nach der Auftragserteilung die Veröffentlichung unter Bekanntgabe des Namens des beauftragten Unternehmens zu erfolgen.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 02.12.2009 in Kraft getreten.

Rechtsquelle ist das Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe -Tariftreue- und Vergabegesetz.

 

 

7. Hamburg

Für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- € und eine beschränkte Ausschreibung bei einem Auftragswert bis 1 Mio. €.
Im Bereich der VOL/A sind eine Freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung zulässig bei einem Auftragswert bis jeweils 100.000,- €.
Nach der Auftragserteilung hat unverzüglich eine Information auf unverzüglich auf http://www.hamburg.de/ausschreibungenstart für die Dauer von drei Monaten zu erfolgen.
Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2010 in Kraft getreten.

Rechtsquelle ist die Beschaffungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 01.03.2009 in der Fassung vom 01.01.2011 für VOL-Ausschreibungen und das Rundschreiben 03/10 vom 22.12.2010 für den VOB-Bereich.

Ein Bieterwechsel ist erwünscht; bei beschränkten Ausschreibungen sind mindestens sechs Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

 

 

8. Hessen

Für Land, Kommunen und Zuwendungsempfänger gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- € je Fachlos; ein Formloses Interessenbekundungsverfahren (IB) ist zulässig bei einem Auftragswert ab 250.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 1 Mio. € je Fachlos.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe bei einem Auftragswert bis 100.000 Euro je Auftrag zulässig; ein Formloses Interessenbekundungsverfahren (IB) ist zulässig bei Lieferungen ab 50.000 Euro und bei Dienstleistungen/freiberuflichen Leistungen ab 80.000 Euro. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 193.000,- € je Auftrag.

Vor und nach der Auftragserteilung treffen Land und Kommune die Pflicht, eine Bekanntmachung auf www.had.de vorzunehmen.
Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2012 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich dem 31.12.2012.

Rechtsquelle ist der Gemeinsame Runderlass vom 1. November 2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386), geändert durch den Gemeinsamen Runderlass vom 29.12.2011.

 

 

9. Mecklenburg-Vorpommern

Für Dienststellen des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 1 Mio. €.

Im Bereich der VOL/A sind eine Freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung bei einem Auftragswert bis jeweils 100.000 Euro zulässig.

Vor Auftragserteilung ist über Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen des Landes ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro in angemessener Zeit vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe auf dem Internetportal www.service.m-v.de und, wenn vorhanden, im Beschafferprofil zu informieren. Mindestangaben sind: Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers; Gewähltes Vergabeverfahren; Auftragsgegenstand; Ort der Ausführung; Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen; Voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.

Nach erteiltem Auftrag Ist bei vorgenannten Vergaben für die Dauer von mindestens einem Monat ergänzend der Name des beauftragten Unternehmens zu veröffentlichen.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2011 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich dem 31.12.2012.

Rechtsquelle ist die Verwaltungsvorschrift „Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten (Wertgrenzenerlass)“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung vom 07.12.2010 (AmtsBL. M-V 2010 S. 846).

Besonderheit: Der „Erlass über die Zubenennung von Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern durch die Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)“ vom 20. Oktober 2006 (AmtsBl. M-V S. 837) ist anzuwenden.

 

 

10. Niedersachsen

Für die Beschaffungsstellen des Landes gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 75.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 1 Mio. €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe bei einem Auftragswert bis 50.000 Euro zulässig. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- €.

Nach erteiltem Auftrag muss bei Auftragswerten über 25.000 Euro die Zuschlagserteilung auf der Internetseite des Auftraggebers und zusätzlich auf www.bund.de veröffentlicht werden – bei VOB für 6 Monate und bei VOL für 3 Monate.

Das Land Niedersachsen empfiehlt die Anwendung der Maßregeln auch für die kommunalen Körperschaften.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2011 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich dem 31.12.2012.

Rechtsquelle ist der Gemeinsame Runderlass des MW, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 25.11.2011: Öffentliches Auftragswesen; Festsetzung von Wertgrenzen unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte für 1. Bauaufträge (VOB/A) 2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A).

 

 

11. Nordrhein-Westfalen

a) Für die Kommunen gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- € und eine beschränkte Ausschreibung bei einem Auftragswert bis 1 Mio. €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe sowie eine beschränkte Ausschreibung zulässig bei einem Auftragswert bis jeweils 100.000,- € (netto).

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2012 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich dem 31.12.2012.

b) Für die Auftraggeber des Landes gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist für eine Freihändige Vergabe keine Wertgrenze angegeben. Eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist zulässig

  • bei Ausbaugewerke bis 100.000,- €
  • bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 300.000,- €
  • bei allen übrigen Gewerken bis 200.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 15.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig ohne Teilnahmewettbewerb bei einem Auftragswert bis 50.000,- € und mit Teilnahmewettbewerb bei einem Auftragswert bis 100.000,- €.

Die Veröffentlichung vor und nach Auftragserteilung hat entsprechend den Vorschriften der VOL/A und VOB/A zu erfolgen.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2011 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich dem 31.12.2012.

c) Rechtsquelle sind „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.07.01/99-1/11 - vom 13.12.2011 und der Gemeinsame Runderlass des Finanzministeriums (Az: I C 2 – 0055-3/H 4030-1-IV A 3), des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (Az: II B 1 – 80 – 00/1) sowie des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 23.12.2010.

 

 

12. Rheinland-Pfalz

Für die Landesbehörden gelten verpflichtend folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 1 Mio. €.

Im Bereich der VOL/A sind eine Freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung bei einem Auftragswert bis jeweils 100.000 Euro zulässig.

Nach erteiltem Auftrag muss eine Veröffentlichung des erteilten Auftrages auf einer Internetseite oder einem Beschafferprofil im Bereich der VOL/A bei Auftragswerten ab 25.000 Euro und im Bereich der VOB/A nach einer freihändigen Vergabe ab 50.000,- € und nach einer beschränkten Ausschreibung ab 150.000 Euro erfolgen.

Die übrigen öffentliche Auftraggeber können die Regelungen anwenden.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2011 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich dem 31.12.2012.

Rechtsquelle ist der Runderlass vom 13.02.2009 - 8205 - 38 10 68.1 zum Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz – verlängert am 09.08.2010 und am 13.12.2011.

 

 

13. Saarland

Für die Landesdienststellen gelten verpflichtend folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 1 Mio. €.

Im Bereich der VOL/A sind eine Freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung bei einem Auftragswert bis jeweils 100.000 Euro zulässig.

Bei beschränkten Ausschreibungen von größeren Bau- und Beschaffungsvorhaben soll formlos in geeigneten Medien informiert werden.

Im Übrigen stellen die Maßgaben für die Kommunen lediglich Empfehlungen dar.

Die voranstehenden Maßgaben treten zum 31.07.2012 außer Kraft.

Rechtsquelle ist der Gemeinsame Erlass der Landesregierung betreffend die Festlegung von Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen nach VOB und VOL vom 23. Januar 2009, verlängert durch den Erlass vom 13.Dezember.2011 (Amtsblatt Nr. 1 Teil II 2012, Seite 4).

 

 

14. Sachsen

Für alle öffentlichen Auftraggeber gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 25.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig

  • bei Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000,- €
  • bei den übrigen Gewerken bis 100.000,- €
  • bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 13.000,- €. Für eine beschränkte Ausschreibung sind keine Wertgrenzen vorgegeben.

Vor der Auftragserteilung hat bei Auftragswerten von über 50.000 Euro (VOL/A) bzw. 150.000 Euro (VOB/A) 7 Kalendertage vor Zuschlag eine Information an die nicht für den Zuschlag vorgesehenen Bieter hinsichtlich Namen des Bestbieters sowie der Ablehnungsgründe zu erfolgen. Bei Bieterbeschwerden hat ggf. eine Weitergabe an die Nachprüfungsbehörde (i.d.R. Dienstaufsicht) innerhalb von 10 Kalendertagen zu erfolgen.

Die Veröffentlichung nach Auftragserteilung hat entsprechend den Vorschriften der VOL/A und VOB/A zu erfolgen.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2003 in Kraft getreten.

Rechtsquelle sind VOB/A und VOL/A, Ausgabe 2009 sowie das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz - SächsVergabeG) vom 08.07.2002 und die Sächsische Vergabedurchführungsverordnung (SächsVergabeDVO) vom 17.02.2002.

 

 

15. Sachsen-Anhalt

Für alle öffentlichen Auftraggeber gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 10.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig

  • bei Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000,- €
  • bei den übrigen Gewerken bis 100.000,- €
  • bei Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau bis 150.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 25.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 50.000,- €.

Die öffentlichen Auftraggeber trifft eine Bekanntmachungspflicht auf dem eVergabe-Portal des Landes Sachsen- Anhalt unter www.evergabe.sachsen-anhalt.de.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 01.01.2011 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich em 31.12.2015.

Rechtsquelle sind der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 8. Dezember 2010 – 42-32570-20 „Öffentliches Auftragswesen Einführung der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) sowie der Hinweis zur Anwendung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) – Ausgabe 2009 und § 1 Abs. 2 VO der Sächs. Staatsreg. zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes vom 17.12.2002, i.d.F. vom 28.12.2009.

 

 

16. Schleswig-Holstein

Für Behörden des Landes, die Kreise, die Ämter und die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechtes und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 100.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 1 Mio. €.

Im Bereich der VOL/A sind eine Freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung bei einem Auftragswert bis jeweils 100.000 Euro zulässig.

Vor erteiltem Auftrag besteht weder für den Bereich der VOL/A noch für den Bereich der VOB/A eine Pflicht zur Bekanntmachung auf www.bund.de (§ 12 Abs. 1 S. 2 VOL/A bzw. § 12 Abs. 1 letzter HS VOB/A).

Nach erteiltem Auftrag hat auf der Gemeinde- oder amtseigenen Internetseite im Bereich der VOB/A bei beschränkten Ausschreibungen über 150.000,- € und bei freihändigen Vergaben über 50.000,- € sowie im Bereich der VOL/A bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben über 25.000,- € eine Bekanntmachung zu erfolgen.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 23.12.2011 in Kraft getreten und gelten bezüglich der Wertgrenzen bis einschließlich dem 31.12.2012 und bezüglich der Verordnung bis einschließlich dem 23.11.2015.

Rechtsquelle ist die Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung vom 08.12.2011; GVOBl. SH. S. 405.

Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen.

 

 

17. Thüringen

Für Dienststellen der Landesverwaltung und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen sowie Gemeinden, Landkreise und kommunalen Körperschaften (z.B. Zweckverbände) gelten folgende Maßgaben:

Im Bereich der VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 50.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig

  • bei Tiefbau bis 150.000,- €
  • bei Ausbaugewerke ohne Energie und Gebäudetechnik, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000,- €
  • bei sonstigen Baugewerken bis 100.000,- €.

Im Bereich der VOL/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig bei einem Auftragswert bis 20.000,- €. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig bei einem Auftragswert bis 50.000,- €.

Die öffentlichen Auftraggeber trifft eine Bekanntmachungspflicht vor Auftragserteilung bei beschränkten Ausschreibungen über 25.000,- € und nach Auftragserteilung im Bereich der VOB/A bei beschränkten Ausschreibungen über 25.000 ,- € und bei freihändigen Vergaben über 15.000,- € sowie im Bereich der VOL/A bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben über 25.000 ,- €.

Die voranstehenden Maßgaben sind zum 10.01.2011 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich em 31.12.2015.

Rechtsquelle ist die Neubekanntmachung der Thüringer Vergabe-Mittelstandsrichtlinie zum 10.01.2011, befristet bis zum 31.12.2015 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 2 / 2011.

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