Nachrichten

Einsparpotenzial für Europa: volle Umstellung der öffentlichen Beschaffung auf „e-Vergabe“ bis 2016

Brüssel, 20. April 2012 – Elektronische Auftragsvergabe („e-Vergabe“) bedeutet, dass sich Organisationen des öffentlichen Sektors bei der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen oder der Ausschreibung von Bauarbeiten elektronischer Kommunikationsmittel bedienen. Eine stärkere Nutzung von e‑Vergabe-Systemen in Europa kann erhebliche Einsparungen für die europäischen Steuerzahler bewirken. Öffentliche Stellen, die die e-Vergabe bereits eingeführt haben, berichten über Einsparungen in einer Größenordnung von 5 bis 20 % ihrer Beschaffungsausgaben. Der Gesamtumfang des Beschaffungsmarktes in der EU wird auf über 2 Billionen Euro geschätzt. Einsparungen in Höhe von 5 % entsprächen somit einem Betrag von jährlich etwa 100 Mrd. EUR. Damit könnte man den Bau von über 150 großen Krankenhäusern finanzieren. Durch die Einsparungen ließe sich – vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltszwänge – die Effizienz der öffentlichen Ausgaben optimieren.

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BDEW erreicht Befreiung der Energiewirtschaft vom Vergaberecht

Die Europäische Kommission hat den Antrag des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) auf Freistellung der Stromerzeugung vom Vergaberecht positiv entschieden. "Ab sofort sind damit alle öffentlichen Aufträge, die die Erzeugung und den Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland betreffen, von den strengen Vorschriften des EU-Vergaberechts befreit. Für die Praxis der Energieversorger bedeutet die Befreiung vom Vergaberecht eine erhebliche Erleichterung", sagte Hildegard Müller, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, heute in Berlin.

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VK Bund, Beschluss vom 25.07.2011 - Az.: VK 3 - 92/11

Leitsatz:

1. Die Frage, ob die Auferlegung ungewöhnlicher Wagnisse vergaberechtskonform ist, erschließt sich nicht durch einen Blick in die VOL/A-EG. Soweit ersichtlich, ist auch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob und ggf. inwieweit das Verbot der Auferlegung eines ungewöhnlichen Wagnisses unter der Geltung des § 8 VOL/A-EG anwendbar bleibt. Einem mittelständischen Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung, das bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht anwaltlich beraten ist, fehlt grundsätzlich die Fähigkeit, diesen Vergaberechtsverstoß in einer laienhaften Sphäre rechtlich zu erkennen, so dass eine Präklusion nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB demnach ausscheidet.

2. Da der öffentliche Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 1 VOL/A-EG zu einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verpflichtet ist, die alle Bieter im gleichen Sinne verstehen müssen und daher miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind, ist weiterhin als vergaberechtswidrig anzusehen, wenn für die Angebotskalkulation den Bietern ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet werden, die zu einer hinreichend unsicheren Kalkulationsgrundlage führen und damit eine Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gegeben ist.

3. Art. 32 Abs. 2 UAbs. 5 RL 2004/18/EG verbietet eine missbräuchliche Verwendung des Instruments der Rahmenvereinbarung, die auch in einem Risiko zu hoher Vorhaltekosten gesehen werden kann.

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Vergaberecht: neue EU-Schwellenwerte in Kraft

Nachdem der Bundesrat bereits am 10. Februar 2012 der Erhöhung der EU-Schwellenwerte in der Vergabeverordnung (VgV) zugestimmt hatte, ist die beschlossene Änderung nunmehr im Bundesgesetzblatt vom 21. März 2012 (BGBl. I, Nr. 14, Seite 488) veröffentlicht worden.

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Wie ist mit unaufklärbaren Unterkostenangeboten umzugehen?

Dr. Thomas Ax, Katrin Ottenströer

Unterkostenangebote stellen für Vergabestellen regelmäßig ein Problem dar. Auf der einen Seite würden sie aus wirtschaftlichen Gründen gerne dieses günstige Angebot beauftragen. Auf der anderen Seite schreiben die § 16 Abs. 6 VOB/A, §§ 16 Abs. 6, 19 EG Abs. 6 VOL/A vor, dass der Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis nicht erteilt werden darf. Was tun?

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