Rechtsprechung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.04.2012 - Az: 2 Verg 1/12

 

Leitsätze:

1. Für die Abgrenzung zwischen – vergaberechtlich zulässigen – leistungsbezogenen Zuschlagskriterien und – vergaberechtlich unzulässigen – bieterbezogenen Zuschlagskriterien ist maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen (i. S. eines Ausführungskonzepts), oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters (hier: „Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit“ und „Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.“).

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OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2012 - Az: 2 Verg 3/12

 

Leitsätze:

1. Der Antrag eines beigeladenen Bieters des Vergabeverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zulässig, wenn der Beigeladene selbständig sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache eingelegt hat und sein Antrag auf die Verlängerung des prozessualen Zuschlagsverbots nach § 115 Abs. 1 GWB gerichtet ist, um effektiven Rechtsschutz gegen eine seine Auftragschancen verschlechternde Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers oder gegen eine dem entsprechende Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers durch die Vergabekammer zu erreichen. Das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht im Hinblick auf die Regelung einer Vorabinformations- und Wartefrist in § 101a GWB.

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2011 - Verg 94/11

 

  1. Der Auftraggeber darf einen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht einem Dritten überlassen.
  2. Eine Ausnahme gilt jedoch im Rahmen der formellen Prüfung.

vorhergehend:

VK Münster, 19.10.2011 - VK 15/11

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Verg 96/11

1. Das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses findet keine Anwendung mehr, da es als solches aufgrund der Novellierung der VOL/A im Jahr 2009 als solches nicht mehr in der VOL/A vorkommt.

2. Nach der Novellierung können Aspekte, welche früher unter den Begriff des ungewöhnlichen Wagnisses gefallen wären, unter dem Gesichtspunkt angegriffen werden, dass sie eine vernünftige Kalkulation unzumutbar machen.

vorhergehend:

BKartA Bonn, 21.10.2011 - VK 3-128/11

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Verg 99/11

Eine Loslimitierung ist dann zulässig, um das Risiko eines Lieferungsausfalls oder einer Lieferverzögerung zu vermeiden.

Ein solches Risiko entsteht dann, wenn der Auftrag nur an ein einziges Unternehmern vergeben wird.

Die Loslimitierung ist jedoch nur dann zulässig, wenn es in besonderem Maße auf eine laufende und jederzeitige Lieferfähigkeit des Auftragnehmers ankommt.

vorhergehend:

VK Bund, 11.11.2011 - VK 2-133/11

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