
IDIV Privates Institut für deutsches und internationales Vergaberecht GmbH in Kooperation mit Rechtsanwälte Ax, Schneider und Kollegen präsentieren die Tagung "Vergaberecht komplett - der umfassende Blick auf das aktuelle und zukünftige Vergaberecht in Neckargemünd vom 12.11.2012 bis 13.11.2012.
A.
Um als öffentlicher Auftraggeber Aufträge rechtssicher ausschreiben beziehungsweise um sich als Unternehmen Erfolg versprechend an solchen Ausschreibungen beteiligen zu können, benötigen Auftraggeber bzw. Unternehmen mittlerweile vergaberechtliche Spezialkenntnisse.
Vor allem in den praxisrelevanten Bereichen der ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung, der Wertung von Angeboten bzw. der ordnungsgemäßen Erstellung von Angeboten.
Wann ist ein Angebot wegen verspäteter Einreichung unberücksichtigt zu lassen?
Müssen oder dürfen Defizite in Bewerbungen und Angeboten zum Ausschluss führen?
Müssen oder dürfen fehlende Angaben, Erklärungen, Nachweise nachgefordert werden?
Wie und in welchem Umfang können Nachunternehmer in die Leistungserbringung einbezogen werden?
Wann führen fehlende Preisangaben zum Ausschluss? Wie kann die Wertbarkeit des Angebotes bei fehlenden Preisangaben hergestellt werden?
Welche Änderung der Verdingungsunterlagen führt zum Ausschluss des Angebotes? Wozu führen Streichungen oder Zusammenfassung von LV-Positionen?
Wie muss der Bieter sich verhalten, wenn und soweit er LV-Anforderungen für unerfüllbar hält?
Dürfen eigene AGBs beigefügt werden? Wann ist das Beifügen schädlich?
Welches Maß an früherer Unzuverlässigkeit gegenüber demselben Auftraggeber oder anderen Auftraggebern kann oder muss sogar zum Ausschluss führen?
Welche unzulässigen Absprachen zwischen Bietern im laufenden oder in früheren Verfahren führen zum Ausschluss?
Wann dürfen Nebenangebote gewertet werden? Pauschalpreisnebenangebote?
Die Liste der offenen Fragen lässt sich weiter fortsetzen.
Ganz zu schweigen von dem sach- und interessengerechten Umgang mit den mittlerweile zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten vor und nach Auftragserteilung bzw. unterhalb und oberhalb der EG-Schwellenwerte sowie den Spezialproblemen rund um die Fragen der Inhouse-Beauftragungen, interkommunale Kooperationen, Veränderungen und/oder Verlängerungen bestehender Vereinbarungen usw..
Mit den Landesvergabegesetzen und sonstigen Ländervergabevorschriften, aber auch mit der neuen SektVO und der zu erwartenden Umsetzung der EG-Verteidigungsrichtlinie werden die Rechtsanwender vor neue Herausforderungen gestellt, denen zu begegnen ist.
B.
Unsere Tagung
Vergaberecht komplett -
der umfassende Blick auf das aktuelle und zukünftige Vergaberecht
bringt Sie in jeder Hinsicht auf den allerneuesten Stand:
I.
Aktuelles und zukünftiges Vergaberecht, aktuelle Entscheidungen der Vergabekammern, Vergabesenate, des BGHs und des EuGHs.
Und stellt zentrale Fragestellungen in den Vordergrund:
Welche Schlussfolgerungen sind aus aktuellen Entscheidungen der Nachprüfungseinrichtungen für die zukünftige Beschaffungs- und Beteiligungspraxis zu ziehen?
Aus Auftraggebersicht:
Wie kann der Beschaffungsbedarf schnell, einfach und mit dem besten Ergebnis für den Auftraggeber befriedigt werden?
Wie ist eine geräuschlose und zielgerichtete Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten?
Welche innovativen vergaberechtlichen Erleichterungen kommen für mich in Frage?
Rahmenverträge, Verhandlungsverfahren mit und ohne TW, Dialogverfahren, Auktionen
Welche (Vergabe-)Fehler haben welche Folgen?
Welche (Vergabe-)Fehler haben andere bereits begangen, die ich nicht mehr begehen muss?
Wie bekomme ich eine qualitätvolle Leistung?
Wie kann ich Vorsorge für eine qualitätvolle Leistungserbringung treffen?
Wie komme ich an die für die Durchführung der Vergabe erforderlichen Vergabeunterlagen?
Wie komme ich an das für die Durchführung der Vergabe erforderliche Fachwissen?
In welchen Fällen und in welchem Umfang ist eine Einschaltung Dritter sinnvoll?
Aus Unternehmersicht:
Wie kann ich meine Beteiligungschancen an Vergabeverfahren signifikant erhöhen?
Welche zulässigen Kontakte zu Auftraggebern verbessern meine Chancen?
Welche Vergabeverstöße darf der Auftraggeber zu meinen Lasten nicht begehen?
Welche wie gearteten Rechtsschutzmöglichkeiten stehen zur Wahrung meiner Interessen zur Verfügung?
II.
Wir haben für Sie ein schönes Programm ausgearbeitet, das keine Wünsche offen lässt:
08:30 Uhr
Empfang der Teilnehmer
09:00 Uhr
Grußwort Herr Bürgermeister der Stadt Neckargemünd Horst Althoff
09:15 Uhr
Vergaberecht in der Gesetzgebung
Alte und neue Landesvergabegesetze
Neue VgV, neue SektVO, neue VOB, VOL, VOF
Umsetzung der Verteidigungsrichtlinie
Neue Überlegungen auf nationaler und EU-Ebene
10:15 Uhr
Vergaberecht als Instrument zur Durchsetzung von vergabefremden Aspekten
Vergaberecht als Instrument zur Verwirklichung von Politikzielen
Vergaberecht als Instrument der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaftsförderung
11:15 Uhr
Vergaberecht in der Spruchpraxis von Vergabekammern und Vergabesenaten des BGH und des EuGH
Aktuelle Entscheidungen für die Praxis der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
12:30 Uhr
Mittagessen
14:00 Uhr
Vergaberecht und Durchsetzung von Vergaberecht
Rechtsschutzmöglichkeiten unterhalb und oberhalb der EG-Schwellenwerte
Rechtsschutzmöglichkeiten vor und nach Auftragserteilung
15:00 Uhr
Vergaberecht und Qualität in der Beschaffung
Sicherstellung einer qualitätvollen Beschaffung und Leistungserbringung
16:00 Uhr
Vergaberecht und Wirtschaftlichkeit der Beschaffung
Sicherstellung einer wirtschaftlichen Beschaffung und einer wirtschaftlichen Leistungserbringung
17:00 Uhr
Modernes und innovatives Vergaberecht
Neue Instrumente, Wege, Verfahren und Herangehensweisen
18:00 Uhr
Abschlussdiskussion
09:00 Uhr
Empfang der Teilnehmer
09:15 Uhr
Forum 1: Vergaberecht in der Beschaffungspraxis von öffentlichen Auftraggebern
Forum 2: Vergaberecht in der Unternehmenspraxis
(Die Foren 1 und 2 finden gleichzeitig und separat für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen statt)
12:00 Uhr
Mittagessen
13:00 Uhr
Vergabe und PPP
14:00 Uhr
Vergabe und Privatisierung
15:00 Uhr
Verlängerung und Veränderung bestehender Verträge und Vergaberecht
16:00 Uhr
Vergabe und interkommunale Zusammenarbeit
Mandatierende und delegierende Zweckvereinbarungen, vertikale und horizontale Inhouse, neue vergabefreie Kooperationsformen
17:00 Uhr
Vergaberecht - Quo vadis?
Wohin geht die Reise?
Das Verhandlungsverfahren als Regelverfahren?
17:45 Uhr
Diskussion
18:00 Uhr
Ende der Veranstaltung
Schlusswort
III.
Ausführliche Tagungsunterlagen und der inkludierte „Gesamtkommentar VERGABE UND VERTRAG“ runden die kompetent durchgeführte Veranstaltung ab.
C.
I.
Tagungszentrum Altes Schulhaus
Peter-Schnellbach-Str. 1, 69151 Neckargemünd
II.
RA Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre), Ax, Schneider und Kollegen (ASK)
RA Matthias Schneider, Ax, Schneider und Kollegen (ASK)
Wir sind Ihnen sicherlich schon bekannt. Deshalb in aller Kürze: Ax, Schneider und Kollegen (ASK) sind mit mehr als 10 Jahren Erfahrung eines der führenden deutschen Rechtsberatungsunternehmen in den Bereichen öffentliches Vergaberecht sowie privates und öffentliches Baurecht. Gründungspartner der im Jahre 2000 gegründeten Kanzlei sind Ax und Schneider. Unser Angebot umfasst Beratungsdienstleistungen im Bereich des öffentlichen Vergaberechts, des privaten und des öffentlichen Baurechts. Die Kanzlei besteht aus mittlerweile 12 Berufsträgerinnen und Berufsträgern - insgesamt aus 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - und operiert sehr erfolgreich an den Standorten Neckargemünd, Essen, Berlin und Hamburg.
Unser Credo: Kreative Lösungen, solide und ausgewogen entwickeln und mit einem handhabbaren und überschaubaren Risiko umsetzen.
In unseren unternehmenseigenen Kompetenz-Zentren bieten wir ausgefeilte, praxisorientierte und deshalb attraktive Beratungsleistungen an.
Unter dem Dach von KommBer - KommunalBeratungDeutschland - das innovative Beratungskonzept der Kanzlei Ax ∙ Schneider & Kollegen werden Kommunen in allen vergaberechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen umfassend beraten und unterstützt.
Qualifiziertes Vergabe- und Vertragsmanagement-Konzept für öffentliche Auftraggeber und für Bewerber, Bieter und Auftragnehmer
Wir beraten (öffentliche) Auftraggeber und Bewerber, Bieter und Auftragnehmer rund um die Beauftragung und Erbringung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen mit unserem in der anwaltlichen Praxis erprobten, ganzheitlichen Ansatz Vergabe- und Vertragsmanagement, kurz: VergMan® und Vertragsmanagement, kurz: VertragsMan Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen.
Nährere Informationen zu unseren qualifizierten Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber finden Sie hier.
Nicht zu vergessen, dass wir über das IDIV und die AfB unter dem Dach der Ax Schneider Gruppe Fachzeitschriften zum Vergaberecht, Tiefbaurecht und Hochbaurecht herausgeben, Seminare und Schulungen anbieten u.v.m.. Informieren Sie sich über die aktuellen vergaberechtlichen Entwicklungen auf der Homepage der Ax Schneider Gruppe. Die Ax Schneider Gruppe stellt die aktuelle Rechtsprechung, neue Gesetzesentwürfe, Nachrichten aus der Politik und interessante Beiträge zu allen relevanten Bereichen des Vergabe- und Vertragsrechts zusammen (VergNews und BauNews).
III.
(Teilnahmegebühr pro Person inkl. Getränken, Mittagessen und dem „Gesamtkommentar VERGABE UND VERTRAG“, zzgl. 19 % MwSt):
Netto € 599,00 pro Person (bei Anmeldung von 1 Person), netto € 499,00 pro Person (bei Anmeldung von 2 Personen), netto € 399,00 pro Person (bei Anmeldung von 3 Personen).
IV.
Verbindliche Anmeldungen direkt an:
AX, SCHNEIDER & KOLLEGEN GbR
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Teilnahmebedingungen: Erfolgt ein schriftlicher Rücktritt bis zum Anmeldeschluss (spätestens 2 Wochen vor Beginn), wird die Seminargebühr abzgl.
einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % zurückgezahlt, sofern der Rücktretende nicht nachweist, dass die im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsgebühr wesentlich niedriger ist. Bei einem späteren Rücktritt wird die Gebühr nicht erstattet, es kann jedoch ein Ersatzteilnehmer benannt werden. Eine Absage durch den Veranstalter erfolgt spätestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung, sofern zu diesem Zeitpunkt die Teilnehmeranzahl weniger als 5 beträgt. Die Gebühr wird in diesem Fall erstattet. Der Ersatz von Reise– und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Veranstalters.
Rückfragen:
Gerne an
AX, SCHNEIDER & KOLLEGEN GbR
Tel.: 06223-865830 oder 0162/2893559
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Wir haben ein Gästehaus für Sie parat. Bitte wenden Sie sich an uns.
Ansonsten sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne bei der Buchung und sonstwie jederzeit gerne behilflich.

Diese Frage stellen sich viele öffentliche Auftraggeber. Zu Recht. In § 1 Abs. 2 VOB/B, § 1 Nr. 2 VOL/B wird die Reihenfolge festgelegt, in welcher Vertragsbedingungen bei widersprüchlichen Regelungen im Vertrag gelten. Aber was verbirgt sich konkret hinter den vielsagenden Begriffen „Besondere Vertragsbedingungen“, „Zusätzliche Vertragsbedingungen“, „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ usw.? Wann muss welches Regelwerk aus welchen Gründen wie bezeichnet werden? Häufig können öffentliche Auftraggeber auf eine Art von Regelwerk gut verzichten. Genauso häufig wissen öffentliche Auftraggeber dies aber nicht.
A.
Vergabeverfahren sind ordentlich zu dokumentieren!
I.
Hierbei geht es uns nicht um reine Förmelei, sondern um ein notwendiges (auch und insbesondere vergaberechtlich begründetes) „Übel“, das es zu berücksichtigen gilt.
1.
Erfahrungsgemäß wirft das schlichte Nicht-Vorhandensein ein schlechtes Licht auf die Vergabestelle und indiziert die Vergaberechtswidrigkeit. Erfahrungsgemäß ist das Betreiben von etwas Aufwand für die Dokumentation während des Verfahrens unter dem Strich wirtschaftlicher als die oft dann erst Jahre später erfolgende aufwendige Nachbereitung oder erstmalige Erstellung einer Dokumentation.
Gerne machen wir Sie unter der Rubrik „Neue Rechtsprechung zum Vergaberecht für die Praxis öffentlicher Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen “ auf eine Auswahl aktueller Entscheidungen der Vergabekammern (VKs) und des OLG Vergabesenats Düsseldorf aufmerksam.
VK Münster, Beschluss vom 17.06.2011 – Az.: VK 5/11 zur Nichtabhilfe einer Rüge durch den Auftraggeber und zum Wegfall des Verbots des ungewöhnlichen Wagnisses in der VOL/A: Wenn Rechtsbehelfsfristen in Gang gesetzt werden sollen, so muss der rügende Bieter konkret auf seine Rüge hin eine Antwort von der Vergabestelle erhalten, in der ihm klar gemacht wird, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird. Die Antwort muss als Nichtabhilfeentscheidung iSv § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB erkennbar sein, unmittelbar gegenüber dem Bieter erfolgen und eindeutig die gerügten Beanstandungen zurückweisen. Insofern muss eine strenge Trennung von verfahrensbegleitenden Auskünften und Nichtabhilfeentscheidungen erkennbar sein. Auch wenn § 8 Abs. 1 EG VOL/A nicht mehr ausdrücklich auf die Übertragung eines besonderen Wagnisses auf die Bieter abstellt, ist unter Berücksichtigung der Wettbewerbsgrundsätze aus § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB zu prüfen, ob die Leistungsbeschreibung nicht unzumutbare Forderungen für die Bieter enthält.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 – Az.: Verg 58/10) zur Zulässigkeit sog. Wahl- oder Alternativpositionen: Gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Vorstellungen von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität so deutlich werden zu lassen, dass die Bieter Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen können. Es gilt der Grundsatz: je detaillierter, desto besser. In der Vergabepraxis kann zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Vergabeunterlagen jedoch oft noch nicht verbindlich festgelegt werden, in welcher Form eine Leistung erbracht werden soll. In diesen Fällen bietet es sich an, neben der Grundposition sog. Wahl- oder Alternativpositionen auszuschreiben. Inwiefern die Ausschreibung von Wahlpositionen vergaberechtlich zulässig ist, hat das OLG nunmehr entschieden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011 – Az. Verg 30/11) zur Zusammenstellung von Eignungsnachweis-Listen: Fordert der Auftraggeber einer VOL-Vergabe von Bietern Eignungsnachweise, muss er diese zwingend in einer abschließenden Liste zusammenstellen. Tut er dies nicht, kann er Bieter nicht wegen fehlender Nachweise vom Verfahren ausschließen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2011 – Az.: Verg 20/11zur Ausschreibungspflicht bei Vertragsänderungen: Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit sind vergaberechtlich als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag. Geht bereits aus der ursprünglichen Ausschreibung klar hervor, unter welchen Umständen der Vertrag und in welche Richtung geändert werden soll, ist die erforderliche Transparenz bereits bei der Vergabe des Erstauftrags gewährleistet. Bei allgemein gehaltenen Klauseln über die Anpassung des Vertrags ist dies nicht zu erkennen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011 – Az.: Verg 33/11 zur Tragweite des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB: Der Wortlaut des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB deutet zwar darauf hin, dass sie nur dann eingreifen soll, wenn der Auftraggeber nur mit einem Unternehmen verhandelt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Vorschrift jedenfalls auch dann einschlägig ist, wenn der Antragsteller nicht zu denjenigen Unternehmen gehört, die vom Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme aufgefordert worden sind. Die Vorschrift des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2d Abs. 1 lit. a) der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG i.d.F. der Richtlinie 2007/66/EG auszulegen. Danach greift die Vorschrift bereits dann ein, wenn eine Auftragsvergabe "ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union" erfolgt, ohne dass dies nach der Richtlinie 2004/18/EG zulässig ist. Dass die Vorschrift des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB in dem Falle nicht gilt, wenn der Antragsteller trotz der fehlenden Bekanntmachung an dem Vergabeverfahren beteiligt worden ist, geht jedenfalls aus dem Wortlaut des Art. 2d Abs. 1 lit. a) der Rechtsmittelrichtlinie nicht hervor. Den Bedenken, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift damit über die Fallgestaltungen hinaus ausgedehnt werde, in denen der Antragsteller nicht schutzwürdig ist, kann bei anderen Merkmalen (Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit, Kausalität des Vergaberechtsverstoßes) Rechnung getragen werden. Die notwendige Kenntnis im Sinne des § 101b Abs. 2 S. 1 GWB verlangt - ähnlich wie bei § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB - nicht nur die Kenntnis der tatsächlichen Grundlage, sondern auch der Rechtsfolge (nämlich, dass das Geschehen rechtswidrig ist).
Der Volltext der Entscheidungen kann gerne über den Unterzeichner abgerufen werden.
Gerne laden wir Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Informationsgespräch mit dem Thema
in angenehme und gut erreichbare Seminarräume ein.
Aktuelle Spruchpraxis VKs und OLG Vergabesenat Nordrhein-Westfalen zum Bauvergaberecht
Aktuelle Spruchpraxis VKs und OLG Vergabesenat Nordrhein-Westfalen zum Liefervergaberecht
Aktuelle Spruchpraxis VKs und OLG Vergabesenat Nordrhein-Westfalen zum Dienstleistungsvergaberecht
Aktuelle Spruchpraxis VKs und OLG Vergabesenat Nordrhein-Westfalen zu Sonderthemen
Essen, 7.12.11
Essen, 23.2.12
Jeweils von 13 bis 16 Uhr.
59 Euro zzgl. 19 % MWSt., inklusive Getränke, Imbiss und Unterlagen.
Dr. jur. Thomas Ax, Maîtrise en Droit International Public (Paris X-Nanterre)
Rechtsanwalt
Verbindliche Anmeldungen direkt an:
AX, SCHNEIDER & KOLLEGEN GbR
Moritzstr. 56
45131 Essen
Tel.: 06223-865830 oder 0162/2893559
Fax.: 06223-865850
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Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Auftraggeber und von Unternehmen bieten wir die Durchführung eines Informationsgesprächs zum neuen Landesvergabegesetz NW an.
21.05.2012
AfB 10) Nachträge durchsetzen für Unternehmen
Neckargemünd
21.05.2012
IDIV 24) Vergabemanagement für Unternehmen
Essen
22.05.2012
Zemiko 13) Einheit 5
Neckargemünd
22.05.2012
IDIV 47) Quo vadis soziales Vergaberecht?
Hamburg
22.05.2012
AfB 10) Nachträge durchsetzen für Unternehmen
Essen
23.05.2012
Zemiko 13) Einheit 5
Neckargemünd
23.05.2012
AfB 10) Nachträge durchsetzen für Unternehmen
Berlin
23.05.2012
Expertenchat: Vergaberecht
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