Thomas Ax, Torsten Geese*
Der Wettbewerb zwischen privaten und kommunalen Entsorgungsunternehmen wird gestärkt. Den preislichen Wettbewerbsvorteil, den kommunale Unternehmen bisher aufgrund der eingeschränkten Umsatzsteuerpflicht hatten, wird es fortan nicht mehr geben. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.11.2011 (Az.: V R 41/10) seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand ausgebaut. Der Bundesfinanzhof betont, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Ausreichend sei, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Contracting-Maßnahmen sind eine interessante Möglichkeit, um die Anlagentechnik im Gebäudebestand ohne den Einsatz öffentlicher Investitionsmittel zu modernisieren, den Energieverbrauch zu reduzieren, Kosten bei der Energieversorgung einzusparen und die Klimaschutzziele der Politik zu unterstützen. Contracting auf dem Vormarsch: die Anwendungsfälle sind vielfältig: Ein Energieversorgungsunternehmen will einer Gemeinde auf Grundlage eines so bezeichneten Wärmeliefervertrages gegen eine vereinbarte Vergütung Heizwärme in Form von Heizwasser liefern. Geschlossen werden soll ein so bezeichneter Wärmelieferungsvertrag mit der Besonderheit, dass die Wärmerzeugungsanlage im Gebäude des Kunden geplant, gebaut und betrieben wird. Um welche Art von Contracting handelt es sich und welche rechtlichen Spielregeln gelten für die Umsetzung?
Die Bundesregierung soll einen Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorlegen, der ein striktes Konnexitätsprinzip zugunsten der Kommunen vorsieht. Dies fordert die Fraktion Die Linke in einem Antrag (17/6491).
Die Anstalt des öffentlichen Rechts hat sich als attraktive Rechts- und Betriebsform in der Praxis bewährt. Seit Einführung in den acht Bundesländern Berlin (1993), Hamburg (1994), Bayern (1995), Rheinland-Pfalz (1998), Nordrhein-Westfalen (1999), Sachsen-Anhalt (2001), Schleswig-Holstein und Niedersachsen (beide 2003) sind bis heute etwa 150 Anstalten des öffentlichen Rechts entstanden und weitere befinden sich aktuell in Vorbereitung.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 15. Dezember 2010 das „Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts" beschlossen, mit dem die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erneut geändert wurde. Mit dem Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts konkretisieren die Regierungsfraktionen in Nordrhein-Westfalen ihre Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag, wirtschaftliches Handeln der Energie- und Entsorgungswirtschaft so weit wie möglich der öffentlichen Hand zuzuordnen.
Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, „die Wettbewerbsfähigkeit der Kommunalwirtschaft in Zeiten von deregulierten Märkten zu erhalten und wieder zu verbessern" sowie „bestehende Wettbewerbsbeschränkungen für kommunale Stadtwerke aufzuheben".
Wir bieten Ihnen daher ein Intensivseminar zum neuen Kommunalwirtschaftsrecht in NRW an.
Das Intensivseminar zeigt die Auswirkungen des „Gesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts“ auf die Gemeindeordnung NRW, insbesondere deren damit verbundenen Änderungen auf. Bitte sehen Sie dazu den anliegenden Flyer.
21.05.2012
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21.05.2012
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22.05.2012
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23.05.2012
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