Eine Fahrerlaubnisbehörde darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, auch wenn diese unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO entnommen worden ist. Das hat der für das Fahrerlaubnisrecht zuständige Zehnte Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim in Baden-Württemberg entschieden. Mit dem Beschluss vom 21.06.2010 hat der Senat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt (Az.: 10 S 4/10, unanfechtbar)
Der Kläger wurde im November 2008, kurz nachdem er selbst mit einem Auto gefahren war, als Beifahrer bei einer Verkehrskontrolle der Polizei überprüft. Da ein Urin-Drogenschnelltest positiv verlief, ordnete die Polizei - ohne Einschaltung eines Richters - die Entnahme einer Blutprobe an. Deren gerichtsmedizinische Untersuchung ergab, dass der Kläger Amphetamin und Cannabis konsumiert hatte. Im anschließenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung sprach das Amtsgericht den Kläger frei, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Drogen bereits bei seiner eigenen Autofahrt eingenommen hatte und nicht erst danach. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis entzog dem Kläger jedoch die Fahrerlaubnis, weil er infolge des Konsums von Cannabis und Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger insbesondere geltend, die Behörde habe das Untersuchungsergebnis der Blutprobe, die unter Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt entnommen worden sei, nicht verwerten dürfen.
Der Antrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des VGH hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Im Regelfall führe bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels, ausgenommen Cannabis, zur Fahrungeeignetheit. Daher sei unerheblich, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle nur Beifahrer gewesen sei. Der Kläger könne der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen habe. Es könne offen bleiben, ob eine richterliche Anordnung nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Selbst wenn sie geboten gewesen sei, folge aus einem Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt kein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten.
Auch das Amtsgericht sei beim Freispruch im Bußgeldverfahren nicht von einem Verwertungsverbot ausgegangen. Aber selbst wenn ein solches Verwertungsverbot unterstellt werde, gelte es jedenfalls nicht für Entziehungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Diese habe nicht Rechtsverstöße zu verfolgen und zu ahnden, sondern müsse Dritte vor Gefahren schützen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgingen. Dabei gehe es um hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Auch sei der Verstoß gegen den Richtervorbehalt von der Fahrerlaubnisbehörde nicht selbst zu verantworten. Schließlich sähen weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnisverordnung für die Anordnung ärztlicher Untersuchungen und Begutachtungen einen vergleichbaren Richtervorbehalt vor.
06.02.2012
IDIV 59) Informationsveranstaltung "Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen – Neue Rechtsprechung = neue Anforderungen?""
Neckargemünd
06.02.2012
ZeMiKo 10) Wirtschaftsgespräche Spree 2012
Berlin
06.02.2012
IDIV 11) Die neue Sektorenverordnung
Neckargemünd
06.02.2012
IDIV 55) Informationsveranstaltung Beschaffung medizinischer Produkte
Neckargemünd
06.02.2012
IDIV 34) VOF als Marketingaufgabe
Essen
06.02.2012
IDIV 29) Vergabe von IT-Dienstleistungen für öffentliche Behörden und Lieferanten
Berlin
07.02.2012
IDIV 66) Das neue Vergabe- und Vertragsrecht 2012
Berlin
07.02.2012
ASV) Seminar zur Einführung der 2. Auflage des Gesamtkommentars Vergabe und Vertrag 2011 – Band 3
Neckargemünd