Eine gesetzliche Krankenkasse kann von einem Krankenhaus nicht die Herausgabe beziehungsweise Einsicht in die Akten einer bei ihr versicherten Patientin verlangen, um deren Krankenhausrechnung zu überprüfen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil vom 11.11.2009 entschieden. Mitteilungspflichten der Ärzte und Krankenhäuser gegenüber einer Krankenkasse ergäben sich nur bei so genannten «drittversursachten» Gesundheitsschäden aus § 294a SGB V (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11.11.2009, Az.: L 1 KR 152/08).
Das LSG hat in seiner Entscheidung unter anderem klargestellt, dass die Regelung des § 294a SGB V Mitteilungspflichten der Ärzte und Krankenhäuser gegenüber einer Krankenkasse nur bei «drittverursachten» Gesundheitsschäden begründet, jedoch nicht, wenn die Krankenkasse selbst - wie im vorliegenden Falle - die Krankenhausabrechnung überprüfen und mögliche Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen geltend machen will. Die klagende gesetzliche Krankenkasse hatte die vom Landessozialgericht zugelassene Revision gegen dieses Urteil zum BSG eingelegt (dortiges Az.: B 3 KR 16/09 R). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 12.08.2010 hat die Krankenkasse die Revision nun nach einem rechtlichen Hinweis des Bundessozialgerichts zurückgenommen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist damit rechtskräftig.
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