Nach der Mietrechtsreform kann die Zahlung auf eine Betriebskostenabrechnung nicht mehr als ein spätere Korrekturen ausschließendes Schuldanerkenntnis oder als Verzicht auf Einreden verstanden werden.
Die Kläger verlangen als Mieter die Rückzahlung eines Betrages, den die Beklagte, ihre Vermieterin, aufgrund der Korrektur einer zuvor erteilten Betriebskostenabrechnung für 2006 von ihrem Konto abgebucht hat. Im Juli 2007 hatte sie den Klägern die Abrechnung für 2006 übermittelt. In dieser war versehentlich eine Heizöllieferung nicht berücksichtigt worden. Aufgrund dessen hatte sich für die Kläger ein Guthaben in der Abrechnung ergeben, das im August ihrem Mietkonto gutgeschrieben wurde. Nachdem die Beklagte den Fehler bemerkt hatte, übermittelte sie ihnen im Dezember 2007 eine korrigierte Abrechnung.
Nach Auffassung des LG Bielefeld haben die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des abgebuchten Betrages aus § 812 I 1 BGB. Der Beklagten habe nämlich ein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages zugestanden. Sie hätte den Klägern den Betrag aufgrund einer formell zwar ordnungsgemäßen, inhaltlich aber unrichtigen Abrechnung gutgeschrieben. Das Rückforderungsrecht sei nicht gemäß § 556 III 3 BGB ausgeschlossen gewesen, da die Abrechnungsfrist für 2006 noch nicht abgelaufen war. In der Übersendung der Abrechnung und der Gutschrift liege zudem weder ein nachfolgende Korrekturen ausschließendes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB, noch ein Verzicht auf etwaige weitergehende Ansprüche.
Allerdings habe bis zur Mietrechtsreform der vorbehaltlose Ausgleich einer Abrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dargestellt, was nachträgliche Einwendungen jedenfalls insoweit ausschloss, als diese zum Zeitpunkt der Abrechnung hätten berücksichtigt werden können. Dies habe dem Bedürfnis der Vertragsparteien Rechnung getragen, möglichst schnell Klarheit über die nachzuzahlenden bzw. zu erstattenden Beträge herzustellen und langwierige, unter Umständen schwierige Nachprüfungen zu vermelden. Diese Auffassung ist aber nach Auffassung des LG Bielefeld durch die Einführung der Ausschlussfristen des § 556 III Sätze 3, 6 BGB überholt. Diese gewährleisteten nach einer angemessenen Abrechnungs- bzw. Überprüfungszeit für beide Seiten Rechtssicherheit; ein darüber hinausgehendes generelles Bedürfnis des Rechtsverkehrs auf Klarheit bereits vor dem Ende der jeweiligen Frist sei nicht anzuerkennen. Vermieter und Mieter sei eine gesetzliche Frist für die Geltendmachung von Einwänden gesetzt; eine Zahlung könne nicht als stillschweigender Verzicht auf deren volle Ausnutzung angesehen werden.
Es lasse sich auch kein Vertrauenstatbestand mit dem Argument begründen, jede Vertragspartei erstelle und prüfe Abrechnungen sorgfältig. Denn auch bei sorgfältigster und gewissenhafter Erstellung von Abrechnungen seien gelegentliche Fehler und Versehen unvermeidbar, was der anderen Vertragspartei auch bewusst sein müsse.
Bis zur Mietrechtsreform wurde die Erteilung einer Abrechnung und deren Ausgleich nach ganz h.M. als Schuldanerkenntnis beurteilt, das spätere Korrekturen ausschloss (OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.1987 – 4 U 182/86, NJW-RR 1987, 1495: konkludenter Einredeverzicht). Auch nach der Einführung der Ausschlussfristen des § 556 III Sätze 3, 6 BGB soll nach der Literatur nichts anderes gelten, da die gesetzliche Regelung nur einen Endpunkt für nachträgliche Einwände setze und lediglich generelle Vereinbarungen zu Lasten des Mieters ausschließe; die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses im Einzelfall bleibe für beide Seiten auch vor Fristablauf möglich (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rn. 403 ff., 411). Dieser Auffassung schließt sich das LG Bielefeld mit zutreffender Begründung und unter Hinweis auf die Rechtslage im Werkvertragsrecht nicht an: Dort ist anerkannt, dass weder die Prüfung einer Rechnung, noch deren Bezahlung, noch die Bezahlung einer Rechnung nach Prüfung für sich genommen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen (BGH, Urteil vom 11.01.2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530, Anmerkung Bomsdorf, FD-HGR 2007, 213960).
Das LG Bielefeld hat die Revision zugelassen, um die Frage zu klären, ob auch nach der Mietrechtsreform im vorbehaltlosen Ausgleich einer Betriebskostenabrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen ist. Für die umgekehrte Konstellation einer Nachzahlung durch den Mieter hatte der BGH die Frage ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903 f).
06.02.2012
IDIV 59) Informationsveranstaltung "Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen – Neue Rechtsprechung = neue Anforderungen?""
Neckargemünd
06.02.2012
ZeMiKo 10) Wirtschaftsgespräche Spree 2012
Berlin
06.02.2012
IDIV 11) Die neue Sektorenverordnung
Neckargemünd
06.02.2012
IDIV 55) Informationsveranstaltung Beschaffung medizinischer Produkte
Neckargemünd
06.02.2012
IDIV 34) VOF als Marketingaufgabe
Essen
06.02.2012
IDIV 29) Vergabe von IT-Dienstleistungen für öffentliche Behörden und Lieferanten
Berlin
07.02.2012
IDIV 66) Das neue Vergabe- und Vertragsrecht 2012
Berlin
07.02.2012
ASV) Seminar zur Einführung der 2. Auflage des Gesamtkommentars Vergabe und Vertrag 2011 – Band 3
Neckargemünd