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FG Münster, Beschluss vom 04.08.2010 - 3 V 936/10 F

FG Münster hält Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig

Der Dritte Senat des Finanzgerichts Münster hat erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG. Aus diesem Grund hat er die Vollziehung der Bescheide, die in dem Verfahren streitig waren, ausgesetzt und die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen (Beschluss vom 04.08.2010, Az.: 3 V 936/10 F).

Höhe die Grunderwerbsteuer strittig

Im Streitfall war es im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Umstritten ist allerdings, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist.

 

FG verweist auf BVerfG-Rechtsprechung zu Erbschaft- und Schenkungsteuer

Grundsätzlich bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung, wie das FG ausführt. Beim Kauf eines Grundstückes ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer daher der Kaufpreis. Ist aber keine Gegenleistung vereinbart, was laut FG Münster zum Beispiel bei Unternehmensumstrukturierungen häufig der Fall ist, so ist die Steuer nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG zu bemessen, wie § 8 Abs. 2 GrEStG besagt. Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute und unbebaute Grundstücke hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits 2006 als verfassungswidrig angesehen (WM 2007, 316).

 

FG hält auch Bemessung der Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG für verfassungswidrig

Der Dritte Senat des FG Münster hat jetzt klargestellt, dass die Ausführungen des BVerfG nicht nur auf Wertermittlungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sind, sondern auch für die Bemessung der Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG gelten. Entsprechendes hatte der Bundesfinanzhof in einer Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen 2009 in einem noch laufenden Verfahren geäußert (ZEV 2009, 413). Eine Entscheidung des BFH zu dieser Frage liegt nach Angaben des FG Münster allerdings noch nicht vor.

 

Kein überwiegendes öffentliches Interesse an Vollziehung

An einer Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide sah sich der Dritte Senat nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, gehindert. Die Entscheidung habe keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen, stellt das Gericht klar. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sei auch deshalb nicht nachrangig, weil das BVerfG möglicherweise die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit, also ab dem 01.01.2009, für nichtig erkläre.